Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_916/2010 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 5A_916/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought by an individual against a guardianship order imposed due to concerns about her ability to care for herself, as assessed by medical reports. The individual argued against the necessity of the guardianship, suggesting that alternative measures would suffice; however, the administrative appeal commission determined that these alternatives were inadequate given her lack of cooperation. Additionally, the commission found her financially capable of bearing legal costs, resulting in her request for free legal aid being denied. The individual's appeal to the higher court was ultimately found to lack sufficient justification to warrant reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 369 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Deficiency: The individual argued against the necessity of the guardianship, suggesting that alternative measures would suffice; however, the administrative appeal commission determined that these alternatives were inadequate given her lack of cooperation. Additionally, the commission found her financially capable of bearing legal costs, resulting in her request for free legal aid being denied. The individual's appeal to the higher court was ultimately found to lack sufficient justification to warrant reconsideration.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege materielle Überprüfung verfahrensrechtliche Erläuterung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it lacked the required substantiation.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid becomes moot because no court costs are levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_916/2010

Urteil vom 29. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Vormundschaft nach Art. 369 ZGB .

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den

Entscheid vom 15. Dezember 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre gestützt auf Art. 369 ZGB angeordnete Entmündigung abgewiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass die Verwaltungsrekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin gefährde sich selbst, könne ihre Angelegenheiten nicht mehr gehörig besorgen und bedürfe zu ihrem Schutz dauernd des Beistands und der Fürsorge, mildere Massnahmen als die Vormundschaft (Beistandschaft, Beiratschaft) wären wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft der krankheitsuneinsichtigen Beschwerdeführerin ungenügend, schliesslich verfüge diese zusammen mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Einkommen von Fr. 89'000.--, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden könne, die gemäss Tarif auf Fr. 2'000.-- zu bestimmenden Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 15. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann