Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_915/2025 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal due to inadmissible new facts and insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 5A_915/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal against the cantonal court's judgment upholding its bankruptcy adjudication, leaving the bankruptcy order in full force and effect. The dispute arose from a bankruptcy opening requested by a creditor, which the debtor unsuccessfully challenged at the cantonal level before filing an extraordinary appeal in the Federal Court while improperly invoking new facts and requesting a six-month moratorium. Deciding under Articles 42 para. 2, 97 para. 1, 99 para. 1, and 108 para. 1 lit. a and b of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as Articles 173a, 174, and 294 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), the court held that new facts and evidence are generally inadmissible before the Federal Court, and that the appellant failed to provide a sufficiently substantiated legal argument addressing the cantonal court's reasoning regarding the lack of timely restructuring or moratorium requests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Dismissal of bankruptcy appeal due to inadmissible new facts and insufficient legal substantiation: Die Beschwerdeführerin verlangt ein Moratorium (moratoria) von sechs Monaten gemäss Art. 294 SchKG. Sie setzt sich nicht mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen auseinander, nämlich, dass sie kein Gesuch um Nachlassstundung gestellt habe, dass ein Stundungsgesuch vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung hätte gestellt werden müssen und dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Regionalgericht die Konkurseröffnung zu Unrecht nicht ausgesetzt hätte (Art. 173a Abs. 2 SchKG).

Schlagwörter

KI-generiert
Konkurseröffnung Nachlassstundung neues rechtliches Vorbringen Betreibungsbegehren Wirkungen des Urteils Hilfskonkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_915/2025

Urteil vom 27. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in liquidazione,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Charles Poncet,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 17. Juli 2025 (SBK 25 56).

Erwägungen:

1. Am 23. Juni 2025 eröffnete das Regionalgericht Prättigau/Davos auf Gesuch des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Prättigau/Davos den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 17. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das begründete Urteil teilte es am 25. September 2025 mit.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde auf Deutsch und auf Italienisch eingereicht. Die beiden Versionen sind inhaltlich gleich. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf neue Tatsachen, die die Aufhebung des Konkurses gemäss Art. 174 SchKG rechtfertigten und die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht vorgelegen seien. Vor Bundesgericht gilt nicht die Novenregelung von Art. 174 SchKG, sondern diejenige von Art. 99 Abs. 1 BGG. Demnach sind neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen. Selbst wenn einzelne Elemente nicht neu sein sollten, schildert sie mit ihren Vorbringen einzig den Sachverhalt aus eigener Sicht, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin setzt sich auch nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht keinen der möglichen Aufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG angerufen hat.

Die Beschwerdeführerin verlangt ein Moratorium (moratoria) von sechs Monaten gemäss Art. 294 SchKG. Sie setzt sich nicht mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen auseinander, nämlich, dass sie kein Gesuch um Nachlassstundung gestellt habe, dass ein Stundungsgesuch vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung hätte gestellt werden müssen und dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Regionalgericht die Konkurseröffnung zu Unrecht nicht ausgesetzt hätte (Art. 173a Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos, dem Handelsregisteramt Graubünden, dem Grundbuchamt Davos und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg