Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_915/2022 KI-generiert

Supervisory Complaint Regarding Dismissal of Debt Collection Challenge Due to Procedural Error and Underlying Debt Validity

Geschäftsnummer 5A_915/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a complaint with the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in the Canton of Solothurn, arguing issues related to an enforcement involving asset seizure. The complaint was dismissed on November 8, 2022, as no errors by the enforcement office were noted, and previous decisions regarding the enforced claims could not be contested at this stage. The plaintiff then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting difficulties such as missing filing deadlines due to environmental conditions and alleging fraudulent actions on payment requests involved in the enforcement. However, the tribunal found the complaint lacked sufficient legal basis and engagement with the supervisory authority's rationale, deciding not to proceed with the case through a simplified procedure, while also waiving court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supervisory Complaint Regarding Dismissal of Debt Collection Challenge Due to Procedural Error and Underlying Debt Validity: The complaint was dismissed on November 8, 2022, as no errors by the enforcement office were noted, and previous decisions regarding the enforced claims could not be contested at this stage. The plaintiff then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting difficulties such as missing filing deadlines due to environmental conditions and alleging fraudulent actions on payment requests involved in the enforcement. However, the tribunal found the complaint lacked sufficient legal basis and engagement with the supervisory authority's rationale, deciding not to proceed with the case through a simplified procedure, while also waiving court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Aufsichtsbeschwerde Inkasso Forderungsklage gesetzliche Verfahrensfrist Konkursforderung Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waives the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_915/2022

Urteil vom 5. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 8. November 2022 (SCBES.2022.81).

Erwägungen:

1. Am 4. November 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde, die sich unter anderem auf einen Pfändungsvollzug bezog. Mit Urteil vom 8. November 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. November 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer rüge gar keinen Fehler des Betreibungsamtes, sondern er beanstande die vorangegangenen Verfahren, in denen über die betriebenen Forderungen entschieden worden sei. Die Forderungen könnten jedoch nicht mehr mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bestritten werden.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Amthäuser Olten und Solothurn wegen der schlechten Luft verlassen müssen und dadurch eine Frist verpasst, bei den Zahlungsbegehren, auf die sich die Pfändung stütze, sei geschummelt worden (gefälschte Unterschriften und gestohlene Abholungseinladungen), weshalb er keine Beschwerde habe erheben können, und er verlangt Schutz vor illegaler Diskriminierung. Damit stellt er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, worauf nicht eingegangen werden kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht er nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen möchte, ist das Gesuch damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg