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5A_915/2010 KI-generiert

Appeal Against Inadmissible Compulsory Detention Following Early Release and Imposed Medication

Geschäftsnummer 5A_915/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision regarding the involuntary detention of an individual under mental health provisions, which had been upheld by a lower court. The individual contested the lawfulness of their detention, which was originally ordered based on mental health concerns. However, the higher court subsequently annulled the detention order, leading to the individual's release from psychiatric care with instructions for ongoing medication. As the detention had already been lifted before the Supreme Court's review, the court found that the individual no longer had a legitimate interest in contesting the legality of the previous detention, resulting in the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 429a Abs. 1 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Against Inadmissible Compulsory Detention Following Early Release and Imposed Medication: The individual contested the lawfulness of their detention, which was originally ordered based on mental health concerns. However, the higher court subsequently annulled the detention order, leading to the individual's release from psychiatric care with instructions for ongoing medication. As the detention had already been lifted before the Supreme Court's review, the court found that the individual no longer had a legitimate interest in contesting the legality of the previous detention, resulting in the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation Haftentlassung psychiatrische Unterbringung illegaler Aufenthalt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Säumnis nach Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The simplified procedure was applied for the decision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to the lack of a sufficient interest in the appeal (Rechtsschutzinteresse).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_915/2010

Urteil vom 29. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 16. Dezember 2010 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB ) wegen ... angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern gutgeheissen und den Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen hat mit der Anweisung, sich der notwendigen Depotmedikation zu unterziehen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht die Begründetheit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestreitet und das Vorgehen bei seiner Einweisung beanstandet,

dass jedoch die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden ist,

dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr haben kann ( BGE 109 II 350 ), zumal ein blosses Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der dahingefallenen Massnahme wegen der Möglichkeit einer Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet ( BGE 118 II 254 E. 1c S. 258),

dass sich daher die Beschwerde mangels eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzulässig erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann