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5A_914/2012 KI-generiert

Guardianship Custody Withdrawal Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Abusive Litigation

Geschäftsnummer 5A_914/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by individuals regarding a decision made by the Guardianship Authority pertaining to the removal of custody of their two children, born in 2005 and 2007. The complaint was directed against a ruling by the Cantonal Court, which did not allow the appeal due to the failure of the complainants to fulfill financial prerequisites for the appeal process and also noted that their additional requests were either irrelevant or had been previously dismissed. The complainants were accused of delaying the process and failing to provide adequate justification for their legal challenge, leading to the decision to not admit their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Guardianship Custody Withdrawal Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Abusive Litigation: The complaint was directed against a ruling by the Cantonal Court, which did not allow the appeal due to the failure of the complainants to fulfill financial prerequisites for the appeal process and also noted that their additional requests were either irrelevant or had been previously dismissed. The complainants were accused of delaying the process and failing to provide adequate justification for their legal challenge, leading to the decision to not admit their appeal.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Vormundschaftsbehörde minderjährige Kinder Sorgerechtsverfahren missbräuchliche Kündigung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited as the grounds for not entering into the substance of the appeal due to inadmissibility and lack of requisite reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the consequence (non-entry) of failing to sufficiently justify the appeal.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning regarding the abusive nature of the appeal, which is linked to the inadmissibility via Art. 108 BGG.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a federal appeal to contain a substantiated statement about the violation of law, which is linked to the lack of entry into the substance via Art. 108 BGG.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to order the appellants jointly and severally to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_914/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand

Obhutsentzug und Fremplatzierung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung der Beschwerdeführer (gegen einen Entscheid des Departements des Innern betreffend u.a. die Aufhebung eines von der Vormundschaftsbehörde verfügten Entzugs der Obhut der Beschwerdeführer über ihre beiden 2005 und 2007 geborenen Kinder) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführer hätten diese nichts gegen die Mitwirkung der Kantonsrichter am Entscheid einzuwenden, nach Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei diesen erneut eine Frist zur Vorschussleistung angesetzt worden, nach Abweisung eines Revisionsbegehrens der Beschwerdeführer habe das Kantonsgericht diesen (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt, auch innerhalb der Nachfrist sei der Vorschuss nicht geleistet worden, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei, und zwar ungeachtet des von den Beschwerdeführern erst nach Fristablauf eingereichten Fristerstreckungs- und (in einem separaten Verfahren abzuweisenden) Revisionsbegehrens (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 5A_915/2012),

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordern, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann