Debtor's Challenge to Payment Order Dismissed at Federal Supreme Court for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where an individual, referred to as the appellant, challenged a payment order issued by the debt collection office of Basel-Stadt, acting on behalf of the city's pension fund. The appellant first contested the order at the civil court of Basel-Stadt, which declined to hear the complaint. Subsequently, the appellant took the case to the appellate court of Basel-Stadt, but the court refused to consider the appeal due to a new and impermissible request and inadequate substantiation of the argument. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal on November 29, 2022, contesting the appellate court's decision not to enter into the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 56 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Debtor's Challenge to Payment Order Dismissed at Federal Supreme Court for Insufficient Substantiation: The appellant first contested the order at the civil court of Basel-Stadt, which declined to hear the complaint. Subsequently, the appellant took the case to the appellate court of Basel-Stadt, but the court refused to consider the appeal due to a new and impermissible request and inadequate substantiation of the argument. The appellant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal on November 29, 2022, contesting the appellate court's decision not to enter into the merits of the case.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter a judgment on the appeal due to insufficient reasoning.
Used to impose the court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_913/2022
Urteil vom 6. Dezember 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. November 2022 (BEZ.2022.64).
Erwägungen:
1. Die Pensionskasse Basel-Stadt betreibt die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxx.
Am 23. Juli 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit einer Beschwerde gegen die Betreibung Nr. xxx. Das Zivilgericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2022 nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. November 2022 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde infolge eines neuen und deshalb unzulässigen Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 29. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Entscheid des Zivilgerichts und angebliche Fehler des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls. Im Hinblick auf den Entscheid des Appellationsgerichts scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wollen, sie habe keinen neuen Antrag gestellt und das Appellationsgericht hätte Art. 56 ZPO anwenden müssen. Sie legt jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Erwägungen des Appellationsgerichts zu ihrem Antrag falsch sein sollen. Was Art. 56 ZPO angeht, so könnte dieser einzig als kantonales Recht ( Art. 20a Abs. 3 SchKG ) anwendbar sein, womit das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen kann. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg