Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_913/2021 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Compulsory Placement After Report Completion

Geschäftsnummer 5A_913/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in a clinic on 15 September 2021 for medical care by the child and adult protection authority (KESB Oberland Ost). A decision on 7 October 2021 mandated the person's stay in the clinic for a formal evaluation. The individual filed an appeal against this decision on 14 October 2021, but the Appellate Court of the Canton of Bern dismissed it on 20 October 2021, citing the completion of the assessment on 15 October 2021 as removing any legitimate interest in pursuing the complaint. The individual then took their case to the Swiss Federal Tribunal. The continued medical care placement was separate from this appeal, with its appeal deadline having passed by 14 October 2021.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Compulsory Placement After Report Completion: A decision on 7 October 2021 mandated the person's stay in the clinic for a formal evaluation. The individual filed an appeal against this decision on 14 October 2021, but the Appellate Court of the Canton of Bern dismissed it on 20 October 2021, citing the completion of the assessment on 15 October 2021 as removing any legitimate interest in pursuing the complaint. The individual then took their case to the Swiss Federal Tribunal. The continued medical care placement was separate from this appeal, with its appeal deadline having passed by 14 October 2021.

Schlagwörter

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Einweisung zur stationären Begutachtung Anstaltsaufenthalt Anhörung des Kindes materielle Begründung verspätete Einwendungen ärztlicher Bericht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the operative part to declare that the appeal cannot be heard (Nichteintreten) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the operative part to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_913/2021

Urteil vom 4. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Ober land Ost,

Schloss 11, 3800 Interlaken.

Gegenstand

Einweisung zur stationären Begutachtung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Oktober 2021 (KES 21 794).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 15. September 2021 ärztlich in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 wies ihn die KESB Oberland Ost zur stationären Begutachtung in die betreffende Klinik ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 nicht ein. Mit direkt auf dem Entscheid angebrachten Ausführungen wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Auf der Eingabe fehlt soweit ersichtlich eine Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass das Gutachten zwischenzeitlich am 15. Oktober 2021 erstattet worden sei und der Beschwerdeführer somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr habe. Zwar müsse er aufgrund der weiterbestehenden ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung vorerst noch in der Klinik bleiben, aber diese Unterbringung sei nicht Gegenstand der Beschwerde bzw. jedenfalls wäre am 14. Oktober 2021 die diesbezügliche Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen.

3. Auf diese Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinerlei Bezug, weshalb die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli