Claimant's Appeal on Involuntary Institutionalization Dismissed as Moot and Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a ruling related to their involuntary placement in a psychiatric facility. After the individual had already been released from the clinic, the appellate court deemed their challenge to the involuntary commitment no longer relevant due to lack of interest. However, the court partially upheld the complaint regarding costs, finding that the justification for the commitment was insufficient. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which determined that the appeal was inadmissible as it did not meet necessary legal requirements and also exceeded the scope of the earlier court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Claimant's Appeal on Involuntary Institutionalization Dismissed as Moot and Inadmissible: After the individual had already been released from the clinic, the appellate court deemed their challenge to the involuntary commitment no longer relevant due to lack of interest. However, the court partially upheld the complaint regarding costs, finding that the justification for the commitment was insufficient. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which determined that the appeal was inadmissible as it did not meet necessary legal requirements and also exceeded the scope of the earlier court's ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not adjudicated upon because it was evidently inadmissible or insufficiently reasoned, according to this article.
This article governs the application of the simplified procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_913/2015
Urteil vom 18. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (mit Ausnahme der teilweisen Beschwerdegutheissung bezüglich der erstinstanzlichen Kosten) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen (betreffend fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik B.________) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits aus der Klinik entlassen gewesen sei, erweise sich die Beschwerde hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung mangels Interesses als unzulässig, dagegen sei die Beschwerde mit Bezug auf die Kostenauflage gutzuheissen, weil die bloss latente Fremdgefährdung die erwähnte Massnahme nicht gerechtfertigt habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 13. Oktober 2015 hinausgehen, was namentlich für die zahlreichen Strafanzeigen gilt, für deren Beurteilung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann