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5A_912/2023 KI-generiert

Appeal on Legal Aid Refusal in Burden-Clearing Proceeding Dismissed

Geschäftsnummer 5A_912/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant from the Canton of Zurich who is engaged in multiple legal proceedings, frequently reaching the Swiss Federal Tribunal. On February 3, 2022, the complainant filed a principal intervention in a burden-clearing procedure with the District Court of Uster and sought legal aid. After his request was denied, he appealed to the Zurich Cantonal Court, requesting free legal representation for the appeal process, which was again denied on June 2, 2023. Unsuccessful in an earlier appeal to the Federal Tribunal, the complainant filed a new request for free legal aid at the cantonal court, criticizing the previous Federal Tribunal judgment and labeling the denial of his requests as arbitrary. This request was denied on November 28, 2023, prompting another appeal to the Federal Tribunal on December 2, 2023, seeking to overturn the decision, suspend payment of the court costs demanded by the Zurich court, and obtain legal aid for the federal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Legal Aid Refusal in Burden-Clearing Proceeding Dismissed: On February 3, 2022, the complainant filed a principal intervention in a burden-clearing procedure with the District Court of Uster and sought legal aid. After his request was denied, he appealed to the Zurich Cantonal Court, requesting free legal representation for the appeal process, which was again denied on June 2, 2023. Unsuccessful in an earlier appeal to the Federal Tribunal, the complainant filed a new request for free legal aid at the cantonal court, criticizing the previous Federal Tribunal judgment and labeling the denial of his requests as arbitrary. This request was denied on November 28, 2023, prompting another appeal to the Federal Tribunal on December 2, 2023, seeking to overturn the decision, suspend payment of the court costs demanded by the Zurich court, and obtain legal aid for the federal procedure.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Clearing Einstellung der Sozialhilfe Rückzug des Rechtsbegehrens finanzielle Intervention Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the substantive requirements were lacking.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_912/2023

Urteil vom 13. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Hauptintervention in einem Lastenbereinigungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. November 2023 (PE230002-O/Z02).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Kanton Zürich zahlreiche Verfahren, in welchen er regelmässig bis vor Bundesgericht gelangt. Unter anderem erklärte er am 3. Februar 2022 in einem vor dem Bezirksgericht Uster hängigen Lastenbereinigungsverfahren die Hauptintervention. Hierfür stellte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gegen den dieses Gesuch abweisenden Entscheid erhob er beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde. Gleichzeitig verlangte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Beschluss vom 2. Juni 2023 ab und die hiergegen erhobene Beschwerde blieb vor Bundesgericht erfolglos (Urteil 5A_459/2023 vom 7. September 2023).

Darauf stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht sogleich ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in welchem er primär Kritik am bundesgerichtlichen Urteil übt und die Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als willkürlich bezeichnet. Mit Beschluss vom 28. November 2023 wies das Obergericht das Gesuch erneut ab und mit Beschwerde vom 2. Dezember 2023 wendet sich der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des Beschlusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den vom Obergericht einverlangten Kostenvorschuss und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht hat erwogen, das frühere Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer seine gerichtsnotorisch komplexen Vermögensverhältnisse nicht beleuchtet habe, und er tue dies auch im erneuten Gesuch nicht; die neuen Vorbringen betreffend die angebliche Familienwohnung in U.________ seien nicht nachvollziehbar und es bleibe unerfindlich, weshalb der Erlös aus deren Verwertung ihm zukommen und inwiefern dies die komplexen Vermögensverhältnisse aufhellen sollte.

3. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Sache selbst und macht im Übrigen geltend, dass die Gerichtskosten beim Betreibungsamt deponiert seien, weshalb für das Beschwerdeverfahren kein Kostenschuss verlangt werden dürfe. Er müsste indes darlegen, inwiefern er vor Obergericht seine komplexen Vermögensverhältnisse umfassend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt hätte, so dass seine Prozessarmut als belegt zu erachten gewesen wäre und ihm unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Dies tut er nicht, wenn er behauptet, von einer solchen Darlegung befreit zu sein, weil der Erlös aus der Verwertung der Familienwohnung ihm zustehen werde und damit alle Gerichtskosten abgedeckt seien.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht U.________ mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli