Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_912/2021 KI-generiert

Pension Foundation Debt Collection Stay Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_912/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who were owners of a company in liquidation, which had its employee pension fund invest significant assets in the company. The pension fund demanded securities due to concerns raised by the Zurich Cantonal Office for Occupational Benefits and Foundations. Consequently, a pledge agreement was made creating a bearer debt certificate secured by the owners' real estate. Following a public auction initiated by a bank, the property was sold free of encumbrances. Later, the owners filed a negative declaratory action against the pension fund to halt debt enforcement, but their requests were denied by the District Court and subsequently by the Zurich Cantonal Court, leading them to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 85a Abs. 2 SchKG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Pension Foundation Debt Collection Stay Appeal Dismissed: The pension fund demanded securities due to concerns raised by the Zurich Cantonal Office for Occupational Benefits and Foundations. Consequently, a pledge agreement was made creating a bearer debt certificate secured by the owners' real estate. Following a public auction initiated by a bank, the property was sold free of encumbrances. Later, the owners filed a negative declaratory action against the pension fund to halt debt enforcement, but their requests were denied by the District Court and subsequently by the Zurich Cantonal Court, leading them to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (negative Feststellungsklage) Betreibungsferien Ruhegehaltsansprüche Konkursverhandlung Feststellungsentscheid verfassungsmässige Schranken Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal rejected the request for pro bono legal aid, finding the substantive requirements lacking.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellants to pay the court costs under this article.

Art. 98 BGG

Cited, in the reasoning, as the applicable standard of review for the appeal against a substantive decision on provisional measures, but not explicitly cited in the dispositive orders (which focused on inadmissibility/costs).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_912/2021

Urteil vom 15. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Personalvorsorgestiftung der C.________ AG (in Liquidation),

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (negative Feststellungsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (NE210007-O/U).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer waren Inhaber der C.________ AG, welche sich seit dem 31. Oktober 2016 in Liquidation befindet. Deren Personalvorsorgestiftung hatte grosse Teile ihres Vermögens bei der Firma angelegt. Das damalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich mahnte dies wiederholt ab und verlangte Sicherheiten. Darauf schlossen die Beschwerdeführer als Drittpfandgeber für die Forderungen der Personalvorsorgestiftung gegenüber der C.________ AG am 20. Februar 2009 einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag über die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes von Fr. 2 Mio. auf ihrer Wohnliegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________.

Im Rahmen der von einer Dritten (Bank E.________) - welche der Personalvorsorgestiftung, die ebenfalls ein Grundpfandverwertungsverfahren eingeleitet hatte, zuvorgekommen war - verlangten Grundpfandverwertung wurde das Grundstück am 12. Juni 2019 an einer öffentlichen Versteigerung lastenfrei zugeschlagen.

B. Am 4. November 2020 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Personalvorsorgestiftung eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG . Zugleich ersuchten sie sinngemäss um vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG . Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 10. Juni 2021 ab.

Die gegen die Verfügung erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2021 ab.

C. Gegen das Berufungsurteil gelangen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Einstellung der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Küsnach-Zollikon-Zumikon bis zum Entscheid über die negative Feststellungsklage. Ferner verlangen sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist im Zusammenhang mit einer negativen Feststellungsklage und damit einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) über die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG . Dieser ist, wie im Übrigen auch für die Beschwerdeführer klar ersichtlich aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, eine vorsorgliche Massnahme.

Bei vorsorglichen Massnahmen ist im bundesgerichtlichen Verfahren keine freie Rechtsprüfung möglich. Vielmehr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ), wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführer tragen ihre weitschweifigen Ausführungen in rein appellatorischer und damit unzulässiger Form vor. Weder werden explizit verfassungsmässige Rechte angerufen, welche verletzt worden sein sollen, noch werden der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann deshalb mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

3. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli