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5A_912/2012 KI-generiert

Provisional custody removal and foster placement of children: appeal inadmissible for lack of substantive reasoning and abusive delay in paying court advance.

Geschäftsnummer 5A_912/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the applicants' appeal and rejected their request for legal aid, ordering them to pay court costs of CHF 300 jointly and severally. The lower court decision—which had declined to hear the applicants' appeal for failure to pay the advance costs despite multiple deadlines—remains in force. The dispute concerned provisional measures in a child protection matter, specifically the temporary removal of custody and placement of the applicants' two children (born 2005 and 2007) with third parties, which had been ordered during the main proceedings. The Federal Supreme Court held the appeal inadmissible under Articles 72 ff. of the Federal Supreme Court Act (BGG) because the applicants failed to provide the required substantive reasoning under Article 42(1) and (2) BGG, did not demonstrate any violation of law or constitutional rights under Article 106(2) BGG, and were deemed to be litigating abusively and solely for delay under Article 42(7) BGG. Consequently, the appeal was dismissed under Article 108(1)(a–c) BGG, and the request for legal aid was denied under Article 64(1) BGG due to lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Provisional custody removal and foster placement of children: appeal inadmissible for lack of substantive reasoning and abusive delay in paying court advance: The lower court decision—which had declined to hear the applicants' appeal for failure to pay the advance costs despite multiple deadlines—remains in force. The dispute concerned provisional measures in a child protection matter, specifically the temporary removal of custody and placement of the applicants' two children (born 2005 and 2007) with third parties, which had been ordered during the main proceedings. The Federal Supreme Court held the appeal inadmissible under Articles 72 ff. of the Federal Supreme Court Act (BGG) because the applicants failed to provide the required substantive reasoning under Article 42(1) and (2) BGG, did not demonstrate any violation of law or constitutional rights under Article 106(2) BGG, and were deemed to be litigating abusively and solely for delay under Article 42(7) BGG. Consequently, the appeal was dismissed under Article 108(1)(a–c) BGG, and the request for legal aid was denied under Article 64(1) BGG due to lack of merit.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sorgerechtsverfahren Abschlagszahlung Rechte des Kindes formelle Verfahrenseinstellung Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the applicants legal aid because the appeal lacked merit.

Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of valid reasoning and abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the applicants, jointly and severally, as the losing parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_912/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Obhutsentzug und Fremplatzierung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer (gegen einen Entscheid des Departements des Innern betreffend u.a. den als vorsorgliche Massnahme während des Hauptverfahrens verfügten Entzug der Obhut der Beschwerdeführer über ihre beiden 2005 und 2007 geborenen Kinder und deren Fremdplatzierung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführer hätten diese nichts gegen die Mitwirkung des Einzelrichters am Entscheid einzuwenden, nach Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei diesen erneut eine Frist zur Vorschussleistung angesetzt worden, nach Abweisung eines Revisionsbegehrens der Beschwerdeführer habe der Einzelrichter diesen (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt, auch innerhalb der Nachfrist sei der Vorschuss nicht geleistet worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, und zwar ungeachtet des von den Beschwerdeführern erst nach Fristablauf eingereichten Fristerstreckungs- und (in einem separaten Verfahren abzuweisenden) Revisionsbegehrens (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 5A_915/2012),

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordern, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann