Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_911/2018 KI-generiert

Debt Enforcement Office Registration Appeal

Geschäftsnummer 5A_911/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a complaint seeking to compel a local debt enforcement office to register itself as a simple partnership in the commercial register. The District Court did not address the complaint due to the lack of an appealable order. Subsequently, the Cantonal Court of Schwyz also declined to hear the appeal, citing insufficient justification and stating that there was no need for supervisory intervention as the debt enforcement office is not a private entity required to be registered. The company then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 15 Abs. 1 SchKG, Art. 1 OAV-SchKG, Art. 72 Abs. 1 i.V.m, Art. 36 HRegV, Art. 2 SchKG; Debt Enforcement Office Registration Appeal: The District Court did not address the complaint due to the lack of an appealable order. Subsequently, the Cantonal Court of Schwyz also declined to hear the appeal, citing insufficient justification and stating that there was no need for supervisory intervention as the debt enforcement office is not a private entity required to be registered. The company then filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Eintragung des Betreibungsamtes im Handelsregister Eintragung ins Handelsregister Schuldbetreibung öffentlich-rechtliche Körperschaft Personengesellschaft nicht eintragungspflichtig Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed as manifestly unfounded based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_911/2018

Urteil vom 12. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Altendorf Lachen.

Gegenstand

Eintragung des Betreibungsamtes im Handelsregister,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Oktober 2018 (BEK 2018 119).

Sachverhalt:

Mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verlangte die A.________ AG beim Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, das zuständige Betreibungsamt sei zu verpflichten, sich als einfache Gesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde mangels einer anfechtbaren Verfügung nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Ferner hielt es fest, es bestehe ausserhalb des Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten, weil das Betreibungsamt kein im Handelsregister eintragungspflichtiges privates Unternehmen sei.

Gegen diese Verfügung hat die A.________ AG am 5. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. In Bezug auf den Vorwurf der angeblich falschen Rechtsmittelbelehrung ist festzuhalten, dass der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Justiz einzig die Oberaufsicht über das SchK-Wesen ausübt ( Art. 15 Abs. 1 SchKG und Art. 1 OAV-SchKG , SR 281.11), indes weiterhin das Bundesgericht die Beschwerdeinstanz in Bezug auf kantonal letztinstanzliche Entscheide in SchK-Sachen ist (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BGG). Dies ist der Beschwerdeführerin bzw. A.________ angesichts der seit Jahren in querulatorischer Weise erfolgenden Beschwerdeführung bestens bekannt; die Beschwerde wurde denn auch (konform der Rechtsmittelbelehrung) am richtigen Ort eingereicht.

2. In der Sache behauptet die Beschwerdeführerin, dass die sportelprivilegierten Betreibungsämter zum Schaden des Bürgers bzw. der Öffentlichkeit zu viel Geld einnähmen und im konkreten Fall noch ein Treuhandbüro mit Immobilienverwaltung führten, so dass sie gestützt auf Art. 36 HRegV offensichtlich eintragungspflichtig seien. Es sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass die Betreibungsämter nicht als Privatunternehmen geführt würden.

Der Kanton richtet für sein Gebiet ein oder mehrere Betreibungs- und Konkursämter ein, wobei der Kanton die Einzelheiten der Organisation regelt ( Art. 1 und 2 SchKG ). Wie bereits aus der Bezeichnung "Amt" hervorgeht, ist dieses - im Unterschied zu atypischen Organen wie ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren (dazu MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, N. 5 zu Art. 2 SchKG ) - stets eine kantonale Behörde (vgl. ROTH/WALTHER, in: Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 2 SchKG ) und damit eine Verwaltungsbehörde (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 1 N. 18). Als solche unterliegt das Amt, welches im Übrigen eine hoheitliche Tätigkeit auf der Grundlage öffentlichen Rechts ausübt (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 1 N. 19-21), keiner Eintragungspflicht im Handelsregister (vgl. Art. 934 OR ). Nur der Vollständigkeit halber und mit Blick auf weitere Ideen für eine Beschwerdeführung sei bereits an dieser Stelle bemerkt, dass es auch kein Institut des öffentlichen Rechts im Sinn des zukünftigen Art. 932 OR sein wird (vgl. Gesetzesentwurf, BBl 2015 3663).

Aufgrund des Gesagten geht ferner der Vorwurf an der Sache vorbei, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten die Eintragungspflicht bzw. die private Tätigkeit der Betreibungsämter gestützt auf Art. 20a SchKG untersuchen müssen.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli