Guardianship Continuation Appeal Dismissed for Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the continuation of a guardianship arrangement established by a cantonal guardianship authority for an individual in 2015, which included financial management support. The authority later reaffirmed this guardianship in September 2017 after evaluating the guardian's report and accounts. The individual challenged this decision, asserting their capability and disputing the necessity of the guardianship. However, the administrative court dismissed this challenge in October 2017. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal court in November 2017, which assessed the adequacy of the justification provided in the complaint against the previous rulings and findings regarding their ongoing vulnerability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Continuation Appeal Dismissed for Procedural Deficiency: The authority later reaffirmed this guardianship in September 2017 after evaluating the guardian's report and accounts. The individual challenged this decision, asserting their capability and disputing the necessity of the guardianship. However, the administrative court dismissed this challenge in October 2017. Subsequently, the individual filed a complaint with the federal court in November 2017, which assessed the adequacy of the justification provided in the complaint against the previous rulings and findings regarding their ongoing vulnerability.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Applied in the dispositive to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_911/2017
Urteil vom 17. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz.
Gegenstand
Weiterführung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. Oktober 2017 (III 2017 188).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 errichtete die KESB Innerschwyz für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB , unter Ernennung von C.________ zum Beistand. Im diesbezüglichen Rechtsmittelzug erging ein abweisender Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2015 und ein Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 22. September 2015 (5A_671/2015).
Mit Beschluss vom 19. September 2017 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung des Beistandes und hielt fest, dass die Beistandschaft unverändert weitergeführt werde. Die hiergegen in Bezug auf die Weiterführung der Beistandschaft erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 15. November 2017 eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Weiterführung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits in der kantonalen Beschwerde gemachten Aussage, er habe keinen Psychiater, keine Medikamente, keine Schulden, sei nicht verwahrlost und nie straffällig geworden, weshalb es keinen Grund für eine Beistandschaft gebe; die ganze Berichterstattung sei übertrieben und diffamierend. Darin ist keine genügende Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid zu erblicken, weshalb die Weiterführung der Beistandschaft angesichts des fortbestehenden Schwächezustandes notwendig und verhältnismässig ist.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli