Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_911/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court on Sole Custody and Child Welfare

Geschäftsnummer 5A_911/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between two parents who have a son born in 2006 and a daughter from the mother’s previous relationship born in 1997. The parents separated in April 2008 and have since had various court rulings regarding custody, visitation rights, and child support payments. Initially, the mother was granted custody, but the father sought to change this arrangement, arguing for joint custody. After several legal disagreements and assessments, the upper court ruled that the mother should retain custody of the son due to her better ability to provide stable care. The father objected to this decision, leading to an appeal at the Federal Court addressing custody and other related matters.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZGB, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court on Sole Custody and Child Welfare: The parents separated in April 2008 and have since had various court rulings regarding custody, visitation rights, and child support payments. Initially, the mother was granted custody, but the father sought to change this arrangement, arguing for joint custody. After several legal disagreements and assessments, the upper court ruled that the mother should retain custody of the son due to her better ability to provide stable care. The father objected to this decision, leading to an appeal at the Federal Court addressing custody and other related matters.

Schlagwörter

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Ehescheidung (Zuteilung elterliche Sorge) alleiniges Sorgerecht Anhörung des Kindes Scheidungsverfahren Recht auf Gesundheit Beweiswürdigung Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to reject the appellant's request for free legal aid and counsel because the requests could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for not ordering the appellant to pay compensation to the respondent because no formal replies were requested.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

BGE 146 III 203
Divorce: Child Hearing Waiver and Reimbursement of Provisional Legal Costs
«…Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde ( BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; Urteile 5A_911/2012 vom 14. Februar 2012 E. 7.2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 531; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 142…»
KES 2014 398 (2015-02-09) · be
Father Seeks Increased Visitation Rights Over Mother's Objection
«…lations nécessaire quant à l’épanouissement harmonieux de l’enfant sur le plan physique, psychique et intellectuel (ATF 5A_911/2012 du 14 février 2013 consid. 4.2.2). Dans sa pratique, la Cour suprême (aussi bien la 2e Chambre civile que le TPEA) a d…»
5A_13/2024 (2024-11-22)
Federal Supreme Court Upholds Existing Child Custody and Visitation Arrangement Despite Parental Conflict
«…orderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (Urteile 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 531; 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.…»
C/13352/2015 (2024-10-08) · ge
Neurological Injury Appeal: Surgical and Anesthetic Negligence in PFO Closure
«…4.1; 130 I 337 consid. 5.4.1 in JdT 2005 I 95; arrêts du Tribunal fédéral 5A_795/2013 du 27 février 2014 consid. 5.1.2; 5A_911/2012 du 14 février 2013 consid. 6.4.2). 7.2 7.2.1 En l'espèce, le Tribunal a considéré que la violation par I______ des règl…»
ZSU.2024.35 (2024-09-06) · ag
Child and Spousal Support Calculation in Divorce Proceedings
«…hne Angabe konkreter Aktenstellen, ist (grundsätzlich) unge- nügend (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2023 E. 2.2 und 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Auch der bei anwaltlich vertretenen Parteien po…»
ZSU.2024.57 (2024-09-02) · ag
Modification of Spousal Support Based on Changed Financial Circumstances
«…auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren genü- gen (BGE 138 III 258 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.2), und sie verpflichtet das Gericht auch nicht, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob…»
C/3218/2016 (2024-03-26) · ge
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«…ui ne peut pas déléguer cet examen à un tiers (arrêts du Tribunal fédéral 5A_795/2013 du 27 février 2014 consid. 5.1.2; 5A_911/2012 du 14 février 2013 consid. 6.4.2). L'expert judiciaire a pour tâche d'informer le juge sur des règles d'expérience ou…»
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«…4.1; 130 I 337 consid. 5.4.1 in JdT 2005 I 95; arrêts du Tribunal fédéral 5A_795/2013 du 27 février 2014 consid. 5.1.2; 5A_911/2012 du 14 février 2013 consid. 6.4.2). L'expertise forme un tout; les réponses au questionnaire précis doivent être interp…»
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«…PO und damit ein Gutachten bzw. eine Anhörung durch eine Fachperson erfordern würde (vgl. auch BGE 127 III 295 und BGer 5A_911/2012 E. 7.2.2, wonach das Gericht in der Regel das Kind persönlich anhört und die Delegation der Anhörung an eine Drittperso…»
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«…PO und damit ein Gutachten bzw. eine Anhörung durch eine Fachperson erfordern würde (vgl. auch BGE 127 III 295 und BGer 5A_911/2012 E. 7.2.2, wonach das Gericht in der Regel das Kind persönlich anhört und die Delegation der Anhörung an eine Drittperso…»
ZSU.2023.66 (2023-06-26) · ag
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«…d auch pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2). -5- 1.6. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Er…»
ZSU.2023.15 (2023-06-05) · ag
Spousal Support and Legal Costs Deposit Dispute
«…schale Verweisungen auf Rechts- schriften und Aktendossiers in anderen Verfahren genügen (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2), und sie verpflichtet das Gericht auch nicht, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gun…»
ZSU.2022.252 (2023-03-10) · ag
Divorce Interim Spousal Support Adjustment
«…- schale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren genügen (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2), und sie verpflichtet das Gericht auch nicht, die Akten zu durch- forsten, um abzuklären, ob sich daraus zu G…»
ZSU.2022.173 (2023-03-06) · ag
Child Custody and Support Modification Case
«…d auch pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_911/2012

Urteil vom 14. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte

X.________ (Ehemann),

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (Zuteilung elterliche Sorge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. November 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau; beide geb. 1978) heirateten im Jahr 2006. Sie wurden Eltern eines Sohnes (geb. 2006). Y.________ hat zudem eine Tochter (geb. 1997) aus einer früheren Beziehung. Seit April 2008 leben die Ehegatten getrennt.

B. B.a Die Folgen des Getrenntlebens mussten insbesondere in Bezug auf die elterliche Obhut und das Besuchsrecht gerichtlich geregelt werden (Eheschutzverfahren):

B.b Mit Verfügung vom 24. April 2008 stellte das Kantonsgericht Schaffhausen den Sohn für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter.

Sodann nahm es Vormerk von der Vereinbarung der Ehegatten, wonach das Besuchsrecht einvernehmlich geregelt, die Betreuungsaufgaben hälftig geteilt, das Kind die Wochenenden abwechselnd bei der Mutter und beim Vater und die Ferienregelung von Fall zu Fall geregelt werden sollten. Für den Konfliktfall räumte das Kantonsgericht dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende jedes Monats und während drei Ferienwochen ein.

B.c Mit Verfügung vom 26. November 2008 änderte das Kantonsgericht das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gemäss seiner früheren Verfügung vom 24. April 2008 ab. Es gewährte dem Vater ein Besuchsrecht am ersten und dritten Samstag jeden Monats. Über ein weitergehendes Besuchsrecht sollten sich die Parteien in direkter Absprache einigen. Sodann verpflichtete das Eheschutzgericht den Vater, einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen.

B.d Am 28. Juli 2009 regelte das Kantonsgericht das Besuchs- und Ferienrecht wiederum wie ursprünglich in der Verfügung vom 24. April 2008 (vgl. Lit. B.b oben). Es reduzierte den vom Vater zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrag auf Fr. 250.-- pro Monat und ernannte dem Kind einen Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB .

B.e Am 25. Februar 2010 ersuchte der Ehemann das Kantonsgericht um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er verlangte, ihm die elterliche Obhut über seinen Sohn zuzuteilen und das Besuchs- und Ferienrecht neu zu regeln. Die Ehefrau widersetzte sich diesem Gesuch.

Mit Schreiben vom 19. März 2010 beauftragte das Eheschutzgericht den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst A.________ (nachfolgend KJPD), ein Gutachten zu erstellen. Am 1. Oktober 2010 erstattete der KJPD dem Eheschutzgericht sein Gutachten.

Nachdem die Ehefrau zwischenzeitlich (vgl. Lit. C unten) das Scheidungsverfahren eingeleitet hatte, schrieb das Kantonsgericht dieses (Eheschutz-)Verfahren mit Verfügung vom 24. November 2010 als gegenstandslos ab und überwies seine Akten dem Scheidungsgericht.

C. Am 6. Dezember 2010 (Gesuch um Durchführung des Sühnevorstands vom 18. August 2010) leitete die Ehefrau beim Kantonsgericht Schaffhausen das Scheidungsverfahren ein.

Mit vorsorglicher Massnahme vom 17. Januar 2011 beliess das Kantonsgericht die elterliche Obhut über den gemeinsamen Sohn bei der Mutter und hielt im Weiteren fest, die Eheschutzverfügung vom 28. Juli 2009 (Besuchs- und Ferienrecht, Beistandschaft) gelte unverändert.

Mit Urteil vom 8. Juli 2011 schied das Kantonsgericht die Ehegatten und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Was die Kinderbelange betrifft, teilte es die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Mutter zu. Es gewährte dem Vater ein Besuchsrecht jeweils am Mittwoch von 10.00 Uhr (bzw. ab Kindergartenende) bis 17.00 Uhr, am ersten und dritten Wochenende jeden Monats (von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr) und ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr und jährlich abwechselnd an Pfingsten und am 25. Dezember beziehungsweise an Ostern und am 26. Dezember. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB erhielt das Kantonsgericht aufrecht und es verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 800.-- pro Monat.

D. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhob X.________ am 13. September 2011 soweit die Zuteilung der elterlichen Sorge (und damit zusammenhängend das Besuchs- und Ferienrecht sowie die Kinderunterhaltspflicht) betreffend Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er verlangte, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn sei ihm zuzuteilen, Y.________ ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen (im Umfang, wie es das Kantonsgericht ihm gewährt hatte, vgl. Lit. C oben) und sie zu verpflichten, einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- pro Monat zu leisten. Mit Eingabe vom 1. September 2012 beantragte er zusätzlich, dem Vater von Y.________ ein Kontaktverbot zu seinem Sohn aufzuerlegen.

Mit Entscheid vom 2. November 2012 wies das Obergericht sowohl die Berufung (Ziff. 1 des Dispositivs) als auch den Antrag auf ein Kontaktverbot (Ziff. 2 des Dispositivs) ab. Es auferlegte X.________ die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.--, befreite ihn jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Zahlung dieser Kosten (Ziff. 3 des Dispositivs). Sodann bestimmte es die von ihm zu leistende Parteientschädigung und die Honorare der beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter (Ziff. 4 - 6 des Dispositivs).

E. Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2012, die Ziff. 1, 2 und 3 des obergerichtlichen Entscheids vom 2. November 2012 seien aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die alleinige elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn zuzuteilen und Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu einem angemessenen Kinderunterhaltsbeitrag zu verpflichten.

Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die Vorakten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über Nebenfolgen der Scheidung und damit in einer Zivilsache entschieden hat ( Art. 90, Art. 75 und Art. 72 Abs. 1 BGG ). Strittig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen, weshalb die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis gegeben ist ( BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Die im Übrigen fristgerecht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Die Beschwerde richtet sich zur Hauptsache gegen die Würdigung des eingeholten Gerichtsgutachtens und gegen die Abweisung weiterer Beweisanträge, insbesondere auf Einholung eines neuen oder ergänzenden Gerichtsgutachtens und auf Anhörung des Kindes. Sollte das Bundesgericht die Auffassung des Beschwerdeführers teilen, könnte es in der Sache nicht entscheiden, weil zuerst ein neues Gerichtsgutachten veranlasst, das Kind angehört oder weitere Beweise abgenommen und der Sachverhalt neu festgestellt werden müsste. Der im Hauptantrag gestellte Aufhebungs- und Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers genügt deshalb den formellen Anforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).

1.3

1.3.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; vgl. zu Art. 106 Abs. 2 BGG aber E. 1.3.3 unten) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht ( BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584).

1.3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist ( BGE 136 III 636 E. 2.2 S. 638) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.3.3 Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

2.

2.1 Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Ziff. 2 des obergerichtlichen Urteils (Abweisung des Gesuchs um ein Kontaktverbot des Vaters der Beschwerdegegnerin zum Sohn der Parteien; vgl. Lit. D oben). In der Beschwerdebegründung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu diesem Thema.

Fehlt es diesem Antrag demnach von vornherein an einer Begründung, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

2.2 Der Beschwerdeführer erklärt eingangs seiner Beschwerde seine Eingaben "an die Vorinstanzen zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde" (Ziff. 4 der Beschwerde).

Die Begründung der vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein. Pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren sind unzulässig ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306).

3. Da das Kantonsgericht sein Urteil am 8. Juli 2011 gefällt und den Parteien anschliessend versandt hat, ist das Obergericht für das Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren zu Recht von der Anwendbarkeit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) ausgegangen ( Art. 405 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.; 137 III 127 E. 2 S. 129 f.). Die Prüfung von prozessualen Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens musste nach bisherigem Verfahrensrecht erfolgen (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3).

4.

4.1 Strittig ist die vom Scheidungsgericht vorzunehmende Zuteilung der elterlichen Sorge des im Juli 2006 geborenen Sohnes der Parteien.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB teilt das Scheidungsgericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und berücksichtigt dabei alle für das Kindeswohl massgebenden Umstände.

4.2.2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Den Bedürfnissen der Kinder ist entsprechend ihrem Alter, ihren Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als wesentliche Kriterien kommen in Betracht: Die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, die Erziehungsfähigkeiten der beiden Elternteile, die Möglichkeit und Bereitschaft, die Kinder persönlich zu betreuen und zu pflegen (vor allem bei Kleinkindern und im obligatorischen Schulalter stehenden Kindern) sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern. Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände diejenige Lösung zu treffen, welche die für eine harmonische Entfaltung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet ( BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 181; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; 115 II 317 E. 2 S. 319; 115 II 206 E. 4a S. 209).

Bei ungefähr gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beider Eltern kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu (Urteil 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 5.1, in: FamPra.ch 2009 S. 241). Ferner ist zu beachten, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen ( BGE 115 II 317 E. 2 S. 319).

4.2.3 Weil dem Gericht bei der Zuteilung der elterlichen Sorge ein erhebliches Ermessen zukommt ( Art. 4 ZGB ; BGE 117 II 353 E. 3 S. 355), übt das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 137 III 303 E. 2.1.1 S. 305; 127 III 136 E. 3a S. 141).

5.

5.1 Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen betreuten die Parteien ihren Sohn seit der Trennung (April 2008) bis Oktober 2010 zu gleichen Teilen. Einzig während des Aufenthalts der Beschwerdegegnerin in der Psychiatrischen Klinik B.________ im Februar/März 2009 und von November 2009 bis Ende Februar 2010 betreute der Beschwerdeführer seinen Sohn sowie die Tochter der Beschwerdegegnerin alleine. Danach betreuten beide Elternteile den Sohn wiederum ungefähr zu gleichen Teilen. Seit Oktober 2010 betreut hauptsächlich die Beschwerdegegnerin den Sohn.

Die Beschwerdegegnerin arbeitet in einem Pensum von 50% jeweils am Donnerstag und Freitag ganztags und jeden zweiten Mittwoch einige Stunden. Zudem geht sie am Montagnachmittag in die Therapie in der Psychiatrischen Klinik B.________.

Der (im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils) 6 Jahre alte Sohn lebt bei der Beschwerdegegnerin und ihrer bald 15-jährigen Tochter aus einer früheren Beziehung. Er besucht mittlerweile das zweite Kindergartenjahr. Am Donnerstag und Freitag geht er nach dem Kindergarten - wie auch am Montagnachmittag - in die Kindertagesstätte. Den Mittwochnachmittag (bis 17 Uhr) sowie jedes zweite Wochenende verbringt er beim Vater, der in einem Pensum von 70% arbeitet.

5.2 Das Obergericht hat gestützt auf das Gutachten des KJPD vom 1. Oktober 2010 erwogen, beide Elternteile hätten eine gute Beziehung zu ihrem Sohn und verfügten beide über die nötigen erzieherischen Fähigkeiten.

Die Beschwerdegegnerin könne trotz ihrer 50%-Anstellung die persönliche Betreuung ihres Sohnes gut wahrnehmen. Die teilweise Betreuung des Kindes durch die Kindertagesstätte sei gemäss dem Gutachten des KJPD nicht abträglich, sondern fördere dessen Entwicklung von sozialen Kompetenzen. Sodann habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdegegnerin deutlich und anhaltend stabilisiert, was aus dem Bericht ihres Psychotherapeuten vom 5. Oktober 2011 und ihrer Hausärztin vom 4. Oktober 2011 hervorgehe. Deshalb bestehe kein Anlass, an der Betreuungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln.

Was die Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, hat das Obergericht darauf hingewiesen, dessen Wohn- und Berufssituation habe sich stabilisiert. Jedoch habe er trotz flexibler Arbeitszeiten und dem Entgegenkommen des Arbeitgebers bezüglich seines Arbeitspensums gewisse Schwierigkeiten, seinen Sohn während seiner Arbeitszeiten kindgerecht zu betreuen.

Schliesslich hat das Obergericht darauf verwiesen, in den letzten zwei Jahren habe schwergewichtig die Beschwerdegegnerin den Sohn betreut. Bei ihr lebe er in stabilen Strukturen, besuche den Kindergarten und die Kindertagesstätte. Im gleichen Haushalt wohne auch seine Halbschwester, die für ihn eine wichtige Bezugsperson sei. Die Lebensverhältnisse seien demnach bei der Beschwerdegegnerin stabil und hätten sich bewährt.

5.3 Im Ergebnis teilte das Obergericht die elterliche Sorge über den Sohn der Beschwerdegegnerin zu, da sie über bessere Betreuungsmöglichkeiten verfüge und so auch die für die Entwicklung des Kindes notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet sei.

6.

6.1

6.1.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend, weil das Obergericht keine eigenen Abklärungen zur Frage der elterlichen Sorge vorgenommen habe, sondern lediglich auf ein für einen anderen Zweck (Zuteilung der elterlichen Obhut) erstelltes Gutachten, das überdies im Urteilszeitpunkt zwei Jahre alt gewesen sei, abgestellt habe (Ziff. 7d, 7e und 7g der Beschwerde).

6.1.2 Zudem habe das Obergericht auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die von ihm offerierten Beweise ("Unterlagen und Zeugen") nicht abgenommen habe (Ziff. 7j der Beschwerde). Der Beschwerdeführer macht damit eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs ( Art. 152 ZPO ) geltend.

Wendet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs ein und ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass er die fraglichen Tatsachen behauptet und prozesskonform dazu Beweise angeboten hat, ist dies in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und mit Aktenhinweisen zu belegen ( BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 196).

Diese Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach, begnügt er sich doch mit dem pauschalen Verweis, er sei nicht zum Beweis zugelassen worden. Darauf ist demnach von vornherein nicht einzutreten.

6.2 Das Obergericht hat festgehalten, das Gutachten des KJPD vom 1. Oktober 2010 sei differenziert und unterscheide klar zwischen elterlicher Obhut und elterlicher Sorge. Das Gutachten sei transparent, nachvollziehbar, überprüfbar, objektiv und trenne klar zwischen Befund und Interpretation. Die Gutachter hätten auch die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin im Gutachten berücksichtigt und seien zum Schluss gekommen, eine Neubeurteilung der Betreuungssituation sei erforderlich, sofern bei der Beschwerdegegnerin ein schwerer krisenhafter Einbruch auftreten sollte. Das Obergericht hat erwogen, Hinweise auf einen solchen Einbruch bestünden nicht. Es sei entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht angezeigt, ein neues oder ergänzendes Gutachten einzuholen.

6.3

6.3.1 Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben.

Art. 296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Gericht indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Ebenso wenig erfasst diese Bestimmung die Art der Erhebung von Beweismitteln; wenn der massgebliche Sachverhalt sich auf andere Weise abklären lässt, verstösst demzufolge auch der Verzicht auf ein bestimmtes Gutachten nicht gegen Bundesrecht. Die Untersuchungsmaxime schliesst sodann eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus: Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten ( BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735; Urteil 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2, in: FamPra.ch 2011 S. 218).

6.3.2 Die antizipierte Beweiswürdigung ist Teil der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür ( Art. 9 BV ) hin überprüft werden kann ( BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 374; vgl. E. 1.3.2 f. oben).

6.4

6.4.1 Was den Verzicht auf ein neues oder ergänzendes kinderpsychiatrisches Gutachten betrifft, erweist sich die vom Obergericht vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung nicht als willkürlich:

6.4.2 Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung von Rechtsfragen obliegt zwingend dem Gericht ( BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 ; 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345).

Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall für die Zuteilung der elterlichen Sorge (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.; Urteil 5A_444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1, auszugsweise in: FamPra.ch 2009 S. 252). Das Gutachten des KJPD vom 1. Oktober 2010 behandelt deshalb die für die Zuteilung der elterlichen Sorge massgeblichen Sachfragen (wie Erziehungsfähigkeit, persönliche Beziehungen der Eltern zum Kind, etc.; vgl. ausführlich S. 11 ff. des Gutachtens).

6.4.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, das Gutachten vom 1. Oktober 2010 sei im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils zwei Jahre alt und damit veraltet gewesen, entzieht sich die Frage des Kindeswohls einer starren Beurteilung und ist stets im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse zu beantworten. Dies kann dazu führen, dass das befasste Sachgericht gegebenenfalls weitere Beweise zu erheben, namentlich ein weiteres Gutachten einzuholen hat. Massgeblich ist dabei, ob neue Erkenntnisse zu erwarten oder ob die Ergebnisse der früheren Untersuchungen nach wie vor aktuell sind (Urteile 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4, in: FamPra.ch 2012 S. 1171; 5A_591/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 241).

Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, die Ausführungen im Gutachten des KJPD vom 1. Oktober 2010 seien nach wie vor aktuell und massgebend. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdegegnerin betrifft (Ziff. 7f und 7h der Beschwerde), hat das Obergericht ausgeführt, die psychischen Schwierigkeiten und der in der Vergangenheit erfolgte Drogenkonsum der Beschwerdegegnerin seien nicht neu, sondern im Gutachten bereits berücksichtigt worden. Das Obergericht hat diesbezüglich auch auf den Bericht vom 5. Oktober 2011 des Psychotherapeuten der Beschwerdegegnerin hingewiesen. Dieser Bericht führt aus, dass es zu einer deutlichen Stabilisierung in praktisch allen Lebensbereichen gekommen sei und sich während der Behandlung keine Hinweise auf einen pathologischen Alkohol-, Tabletten- oder Drogenmissbrauch ergeben hätten. Sodann bestätige auch der Bericht vom 4. Oktober 2011 der Hausärztin der Beschwerdegegnerin diese Einschätzung.

6.4.4 Liegen demnach seit dem Gutachten vom 1. Oktober 2010 keine neuen Erkenntnisse oder veränderten Umstände vor und äussert sich das Gutachten vom 1. Oktober 2010 zu den nach wie vor massgeblichen Verhältnissen, durfte das Obergericht auf ein weiteres Gutachten verzichten (vgl. auch BGE 114 II 200 E. 2b S. 201).

Erweist sich demnach die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürfrei, liegt in ihr keine Verletzung der Untersuchungsmaxime.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe es entgegen seinem Antrag unterlassen, seinen Sohn anzuhören.

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

Mit dieser Regelung ist die Anhörungspflicht gemäss Art. 144 ZGB praktisch unverändert in die neue Zivilprozessordnung überführt worden, sodass ohne Weiteres auf die zu Art. 144 ZGB entwickelte Rechtsprechung abgestellt werden kann (Urteil 5A_397/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.1, in: FamPra.ch 2011 S. 1031).

7.2.2 Im Sinne einer bundesgerichtlichen Richtlinie kommt die Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr in Frage. Dieses Schwellenalter, ab dem eine Anhörung grundsätzlich in Frage kommt, ist jedoch zu unterscheiden von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass formallogische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt ist. Vor diesem Alter geht es bei der Kindesanhörung einzig darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Die genannten Alterslimiten sind sodann nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes abzustellen.

Auch nach dem Wortlaut von Art. 298 Abs. 1 ZPO stehen die Anhörung des Kindes durch das Gericht selbst und jene durch eine beauftragte Drittperson auf gleicher Stufe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll zwar das Gericht die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und sie jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren. Ebenso wenig sollen aber die vom Gesetz gewährten Spielräume unnötig beschränkt werden: Während der Anhörung durch das urteilende Gericht der Vorzug der Unmittelbarkeit innewohnt, wird dieses oft über weniger spezifische Ausbildung und Erfahrung verfügen als eine Fachperson. So oder anders ist eine Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden. Insbesondere ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Diesfalls hat das Gericht bei seinem Entscheid auf die Ergebnisse der Anhörung durch die Drittperson abzustellen. Dabei kann es sich auch um ein Gutachten handeln, das in einem anderen Verfahren in Auftrag gegeben worden ist. Ausschlaggebend muss sein, dass es sich beim Dritten um eine unabhängige und qualifizierte Fachperson handelt, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden ist und dass die Anhörung beziehungsweise deren Ergebnis aktuell ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 553 E. 3 f. S. 554 f.; 131 III 553 E. 1.2 S. 555 ff.; Urteil 5A_397/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.3 f., in: FamPra.ch 2011 S. 1031).

7.2.3 Vor dem oberen kantonalen Gericht ist keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012 S. 1171).

7.3

7.3.1 Der Sohn der Parteien (geb. Juli 2006) war bei Einleitung des obergerichtlichen Berufungsverfahrens (September 2011) fast fünfeinhalb Jahre alt. Im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils (November 2012) war er gut sechs Jahre alt.

Der KJPD hatte im Rahmen seiner Begutachtung vom 1. Oktober 2010 den Sohn der Parteien zwei Mal gesehen (einmal zusammen mit dem Beschwerdeführer, einmal mit der Beschwerdegegnerin), beobachtet (insbesondere auch im Verhältnis zu den beiden Elternteilen) und mit ihm einen Entwicklungstest durchgeführt. Wie bereits das Kantonsgericht hat auch das Obergericht gestützt auf diese Anhörung des Kindes und die darauf aufbauenden Feststellungen der Gutachter geschlossen, dass beide Elternteile unbestrittenermassen (S. 17 des angefochtenen Entscheids) eine gute Beziehung zu ihrem Sohn haben.

Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, es bestünden im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt keine veränderten Verhältnisse, die eine (erneute) Anhörung des Kindes im Berufungsverfahren rechtfertigen würden.

7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer diesen Tatsachenfeststellungen entgegenhält, sein Sohn sträube sich jeweils bei der Rückkehr zu seiner Mutter, verstecke sich und reagiere äusserst ungehalten und aggressiv, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik. Dasselbe gilt, soweit er vorbringt, es sei auffällig gewesen, dass sein Sohn anlässlich des Termins beim Kinder- und Jugendpsychiater nicht mit Frauenfiguren habe spielen wollen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.2 f. oben).

7.3.3 Das Obergericht hat demnach im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn es von der erneuten Anhörung des Sohnes der Parteien abgesehen hat, auch wenn dieser die Altersschwelle von sechs Jahren im späteren Verlauf des Berufungsverfahrens überschritten hat (vgl. auch Urteil 5A_43/2008 vom 15. Mai 2008 E. 4.3).

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage der Besuchsrechtsregelung und Kinderunterhaltspflicht (wie auch auf die obergerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung) einzugehen, da der Beschwerdeführer diese nicht selbstständig angefochten hat, sondern nur für den Fall, dass sich seine Beschwerde gegen die Zuteilung der elterlichen Sorge als begründet erweisen sollte.

9. Aus den dargelegten muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, verdeutlichen doch die vorstehenden Erwägungen, dass die gestellten Begehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler