Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_910/2020 KI-generiert

Applicant v. Compensation Office (Provisional Measures for Supplementary Benefits)

Geschäftsnummer 5A_910/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a request for interim measures with the Regional Court of Bern-Mittelland, seeking an order for the Bern Canton Compensation Office to promptly address their objection submitted in April 2020. The Regional Court initially indicated that it did not have jurisdiction over the matter, requesting clarification from the individual on whether to withdraw or proceed with the request and requiring an advance payment for costs. The individual sought the referral of their submission to the competent criminal authorities under Article 39 of the Swiss Criminal Procedure Code. However, the Regional Court denied the possibility of such a referral and set a deadline for the payment of the cost advance, which was not met, leading the court to dismiss the request. Subsequent appeals to the Bern Cantonal Court and the Swiss Federal Tribunal were dismissed, based on insufficient justification for the appeal and the applicability of civil rather than criminal procedural guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 39 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 1 lit. a ZPO, Art. 60a ZPO, Art. 143 Abs. 1bis ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Applicant v. Compensation Office (Provisional Measures for Supplementary Benefits): The Regional Court initially indicated that it did not have jurisdiction over the matter, requesting clarification from the individual on whether to withdraw or proceed with the request and requiring an advance payment for costs. The individual sought the referral of their submission to the competent criminal authorities under Article 39 of the Swiss Criminal Procedure Code. However, the Regional Court denied the possibility of such a referral and set a deadline for the payment of the cost advance, which was not met, leading the court to dismiss the request. Subsequent appeals to the Bern Cantonal Court and the Swiss Federal Tribunal were dismissed, based on insufficient justification for the appeal and the applicability of civil rather than criminal procedural guidelines.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen Vorläufige Leistungen Überweisung wegen Unzuständigkeit Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen Landesrecht Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to the obviously insufficient grounding, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_910/2020

Urteil vom 3. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,

Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2020 (ZK 20 459).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 26. August 2020 verlangte A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen die Anweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern, seine Einsprache vom 21. April 2020 unverzüglich zu bearbeiten. Das Regionalgericht teilte ihm mit Verfügung vom 28. August 2020 mit, dass es nach erster Einschätzung hierfür nicht zuständig sei und auf das Gesuch nicht werde eintreten können; es setzte ihm Frist, um sich schriftlich zu äussern, ob er das Gesuch zurückziehe oder daran festhalte; zudem verlangte es einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 31. August 2020 beantragte A.________ unter Hinweis auf Art. 39 StPO die Weiterleitung der Eingabe an die zuständigen Strafbehörden. Mit Verfügung vom 18. September 2020 beschied ihm das Regionalgericht, dass die verlangte Weiterleitung nicht möglich sei, und setzte ihm Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem dieser nicht geleistet worden war, trat das Regionalgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 auf das Massnahmegesuch nicht ein.

Auf die hiergegen am 7. Oktober 2020 eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 nicht ein.

Gegen diesen Einscheid hat A.________ am 29. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides (Begründung für das Nichteintreten: die Berufung sei zu wenig begründet bzw. es erfolge keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid; subsidiäre materielle Begründung: mangels Leistung des Kostenvorschusses sei das Regionalgericht auf das Massnahmegesuch zu Recht nicht eingetreten und im Übrigen kenne die Zivilprozessordnung keine Weiterleitungspflicht bei Unzuständigkeit des Gerichts) erfolgt nicht.

Sinngemäss äussert der Beschwerdeführer die Meinung, das Regionalgericht habe gegen die Weiterleitungspflicht von Art. 39 StPO verstossen und hätte nicht selbst entscheiden dürfen, wenn es unzu-ständig sei. Indes hat es gerade keinen Sachentscheid, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt. Sodann war Kern der subsidiären materiellen Erwägungen des Obergerichtes, dass für ein Zivilverfahren (der Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt) die Zivilprozessordnung anwendbar ist (vgl. Art. 1 lit. a ZPO ) und die Zivilprozessordnung keine Weiterleitungspflicht kennt, wenn ein Zivilgericht für eine Eingabe sachlich unzuständig ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht auseinander und entsprechend ist keine Rechtsverletzung dargetan.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Vernehmlassungsvorlage vom 2. März 2018 zur Änderung der Zivilprozessordnung einen neuen Art. 60a ZPO angeregt hat, nach welchem das Gericht, welches mangels Zuständigkeit auf eine Klage oder ein Gesuch nicht eintritt, den Prozess auf Antrag der klagenden oder gesuchstellenden Partei dem von ihr bezeichneten Gericht zu überweisen hätte, wenn dieses nicht offensichtlich unzuständig ist. Im Unterschied zum Vorentwurf schlägt der Bundesrat nunmehr im Entwurf (vgl. BBl 2020 2785) in Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine abgeschwächte Regelung dahingehend vor, dass ein offensichtlich unzuständiges Gericht Eingaben an ein offensichtlich zuständiges schweizerisches Gericht weiterleitet. Abgesehen davon, dass diese Norm zuerst das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss und kein derzeit geltendes Recht darstellt, wäre vorliegend ohnehin nicht zu sehen, inwiefern ein Strafgericht für das vorsorgliche Massnahmegesuch im Zusammenhang mit einer Einsprache betreffend Ergänzungsleistungen zuständig sein könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli