Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_91/2016 KI-generiert

Insolvency Estate's Capacity to Sue: Director's Liability Claim Following Foreign Bankruptcy Recognition

Geschäftsnummer 5A_91/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claim for liability against an individual by the Swiss bankruptcy estate of a foreign company following its declaration of insolvency. The bankruptcy proceedings were initiated in Jersey, and the relevant Swiss court recognized these proceedings, allowing the Swiss bankruptcy estate to pursue a claim against the individual for USD 1.564 million. The individual contested the legitimacy of the claim based on the estate's standing, leading to a series of court decisions, including a dismissal of his objections by the lower courts. The individual subsequently appealed to a higher court to challenge the lower court's ruling on the estate's capacity to bring the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 170 IPRG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG; Insolvency Estate's Capacity to Sue: Director's Liability Claim Following Foreign Bankruptcy Recognition: The bankruptcy proceedings were initiated in Jersey, and the relevant Swiss court recognized these proceedings, allowing the Swiss bankruptcy estate to pursue a claim against the individual for USD 1.564 million. The individual contested the legitimacy of the claim based on the estate's standing, leading to a series of court decisions, including a dismissal of his objections by the lower courts. The individual subsequently appealed to a higher court to challenge the lower court's ruling on the estate's capacity to bring the claim.

Schlagwörter

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Forderung aus Organhaftung/Parteifähigkeit der Konkursmasse Masseverbindlichkeit aktienrechtliche Verantwortlichkeit Zahlungsunfähigkeit Fremdes Recht ausländische Gesellschaft konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 Abs. 1 BGG
Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine Forderungsklage, mithin ein Entscheid in einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ).
Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO
das Recht, unter eigenem Namen als klagende Partei aufzutreten ( Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO ) - geprüft wird.
Art. 170 IPRG
IPRG eine Form der Rechtshilfe zu Gunsten des im Ausland durchgeführten Verfahrens darstellt, indem die Anerkennung gemäss Art. 170 IPRG für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht.
Art. 90 BGG
Das angefochtene Urteil ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , weil es das Verfahren nicht abschliesst.
Art. 91 BGG
Weder liegt ein Teilentscheid ( Art. 91 BGG ), noch ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder den Ausstand ( Art.
Art. 92 BGG
91 BGG ), noch ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder den Ausstand ( Art. 92 BGG ) vor.
Art. 93 BGG
The appeal was declared inadmissible because it concerned a non-final decision falling under Art. 93 BGG (specifically Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG was discussed but the overall finding of inadmissibility resulted in reference to Art. 93 BGG implicitly, as the next paragraph references Art. 93 Abs. 3 BGG for future appeal).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) haben kann (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay compensation to the respondent due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to inform the appellant that the cantonal decision can be challenged via appeal against the final judgment.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it concerned a non-final decision falling under Art. 93 BGG (specifically Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG was discussed but the overall finding of inadmissibility resulted in reference to Art. 93 BGG implicitly, as the next paragraph references Art. 93 Abs. 3 BGG for future appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_91/2016

Urteil vom 23. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische (IPRG-) Konkursmasse der B.________ Ltd., vertreten durch das Konkursamt Enge-Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Organhaftung/Parteifähigkeit der Konkursmasse,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. Dezember 2015 (Z1 2015 29).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 29. September 2011 eröffnete der Court of Appeal of Jersey über die B.________ Ltd., mit Sitz in U.________/Jersey, den Konkurs. Mit Urteil vom 7. September 2012 wurde das Konkursdekret durch das Bezirksgericht Zürich nach Art. 166 ff. IPRG anerkannt und das Konkursamt Enge-Zürich mit der Durchführung des Konkursverfahrens für das in der Schweiz gelegene Vermögen beauftragt.

A.b. Am 7. Juli 2014 reichte die schweizerische bzw. IPRG-Konkursmasse der B.________ Ltd. (nachfolgend: Klägerin) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage aus Organhaftung gegen A.________ (nachfolgend: Beklagter) ein und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von USD 1,564 Mio. nebst Akzessorien zu bezahlen. Am 22. Oktober 2014 beschränkte das Kantonsgericht auf Antrag des Beklagten das Verfahren auf die Frage der Parteifähigkeit der Klägerin.

A.c. Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 wies das Kantonsgericht die Einrede der fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin ab und setzte dem Beklagten neu Frist zur Einreichung der Klageantwort an.

B. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beklagte Berufung. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte in Abweisung der Berufung am 22. Dezember 2015 den erstinstanzlichen Entscheid, d.h. die Parteifähigkeit der Klägerin.

C. A.________ hat am 1. Februar 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und es sei auf die Klage der IPRG-Konkursmasse der B.________ Ltd. (Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten. Eventuell sei die Klage abzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht schliesst ohne weitere Bemerkungen ebenfalls auf Abweisung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonaler Rechtsmittelentscheid über eine Forderungsklage, mithin ein Entscheid in einer Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich es um eine Entscheidung, mit welcher eine Prozessvoraussetzung - die Parteifähigkeit, m.a.W. das Recht, unter eigenem Namen als klagende Partei aufzutreten ( Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO ) - geprüft wird. Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes gemäss Art. 166 ff. IPRG eine Form der Rechtshilfe zu Gunsten des im Ausland durchgeführten Verfahrens darstellt, indem die Anerkennung gemäss Art. 170 IPRG für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht. Die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung von Forderungsansprüchen sei gegeben; daran ändere (entgegen der Meinung des Beschwerdeführers) nichts, dass im Kollokationsplan im IPRG-Konkurs keine pfandgesicherten oder privilegierten Forderungen kolloziert seien. Das Obergericht hat mit dem Vorliegen der Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung bestätigt. Das angefochtene Urteil ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , weil es das Verfahren nicht abschliesst.

2.2. Weder liegt ein Teilentscheid ( Art. 91 BGG ), noch ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder den Ausstand ( Art. 92 BGG ) vor. Das angefochtene Urteil fällt daher unter die anderen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG . Dass das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632), wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( BGE 133 III 629 E. 2.4 S. 633; 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430; vgl. Vor- bzw. Zwischenentscheid betreffend Parteifähigkeit Urteil 4A_79/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.3, betreffend Aktivlegitimation Urteil 4A_464/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.3).

2.3. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteifähigkeit zukommt, könnte es sofort einen Endentscheid herbeiführen, indem auf die Klage nicht einzutreten wäre.

2.4. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würden, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47/48; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; Urteil 5A_752/2015 vom 9. März 2016 E. 2). Ein Beweisverfahren, das mit Bezug auf die Kosten und Dauer nicht besonders von gewöhnlichen Prozessen abweicht, gilt noch nicht als weitläufig (Urteil 4A_79/2015, a.a.O.). Eine Weitläufigkeit des Beweisverfahrens für die von der Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage ist nicht offensichtlich. Weder lässt allein die Natur der Streitsache diese Annahme zu, noch lassen sich dem angefochtenen Urteil entsprechende Hinweise entnehmen oder macht der Beschwerdeführer überhaupt entsprechende Angaben, worin der bedeutende Aufwand an Zeit- und Kostenersparnis liegen soll. Jedes Beweisverfahren verursacht indes Aufwand an Zeit und Kosten, was - wie erwähnt - allein nicht genügt, damit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist (Urteil 4A_79/2015, a.a.O.). Der Beschwerdeführer nimmt keinen Bezug auf die Beweismittel, welche in der Klage vom 7. Juli 2014 angeboten werden. Er beschränkt sich auf die Wiedergabe der Gesetzesbestimmung. Hinreichender Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erweist sich als unzulässig. Der Beschwerdeführer kann den obergerichtlichen Entscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten.

3. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante