Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_91/2007 KI-generiert

Garnishment Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_91/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a notice of enforcement stemming from the Zurich Obergericht's decision on February 22, 2007. The appellant was required to pay a deposit for court costs following a previous directive but failed to do so within the stipulated deadline. As a result, the tribunal determined that it could not accept the appeal, noting that not only was the payment late, but the appeal itself also did not meet the necessary requirements for consideration. Consequently, the appellant was held responsible for the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Garnishment Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellant was required to pay a deposit for court costs following a previous directive but failed to do so within the stipulated deadline. As a result, the tribunal determined that it could not accept the appeal, noting that not only was the payment late, but the appeal itself also did not meet the necessary requirements for consideration. Consequently, the appellant was held responsible for the court fees.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss Lohnpfändung Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost deposit after being granted an extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_91/2007/zga

Verfügung vom 8. Mai 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, Gemeinde Weiningen und Römisch Katholische Kirchgemeinde Weiningen, vertreten durch Gemeindesteueramt, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen,

Y.________,

Betreibungsamt Weiningen, 8104 Weiningen,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den

Beschluss vom 22. Februar 2007 des Obergerichts

des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als am 11. April 2007 zugestellt geltender Art. 44 Abs. 2 BGG ) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. März 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 23. April 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (einerseits verspätete und anderseits den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Weiningen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: