Mother v. Child and Adult Protection Authority (KESB)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA mother, the sole guardian of her child, challenged a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Mittelland Nord, which had established guardianship over her child and revoked her right to determine the child's residence. Consequently, the child was placed in a specialized school for the visually impaired. Due to reported endangerment, KESB implemented an outpatient measure requiring the mother to attend regular sessions with psychiatric community services and allow access to her home. The mother appealed this decision to the Superior Court of the Canton of Bern, which did not consider her complaint due to insufficient justification. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 437 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother v. Child and Adult Protection Authority (KESB): Consequently, the child was placed in a specialized school for the visually impaired. Due to reported endangerment, KESB implemented an outpatient measure requiring the mother to attend regular sessions with psychiatric community services and allow access to her home. The mother appealed this decision to the Superior Court of the Canton of Bern, which did not consider her complaint due to insufficient justification. The case was then brought before the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter the appeal into the merits because it was obviously insufficiently reasoned, decided under the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_909/2019
Urteil vom 19. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen.
Gegenstand
Anordnung einer ambulanten Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Oktober 2019 (KES 19 784).
Sachverhalt:
A.________ ist die allein sorgeberechtigte Mutter der am 5. November 2007 geborenen B.________. Die KESB Mittelland Nord errichtete am 6. Februar 2019 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter Weisungen. Am 25. April 2019 hob sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind auf und brachte dieses in der Blindenschule Zollikofen unter.
Aufgrund von Gefährdungsmeldungen ordnete die KESB am 16. Oktober 2019 gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c und d KESG/BE eine ambulante Massnahme an des Inhalts, regelmässige Termine mit der Psychiatrie-Spitex wahrzunehmen und dieser Einlass in die Wohnung zu gewähren.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat Julia König am 13. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde scheitert in doppelter Hinsicht an den Begründungsvoraussetzungen:
Zum einen müsste die Beschwerdeführerin darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Sie müsste sich deshalb mit den Nichteintretenserwägungen befassen und sich wenigstens ansatzweise dazu äussern, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid Recht verletzt worden sein soll.
Zum anderen ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber die ambulanten Zwangsmassnahmen nicht selbst regelt, sondern die Kantone mit einem zuteilenden Vorbehalt in Art. 437 Abs. 2 ZGB zu entsprechender Legiferierung ermächtigt. Der Kanton Bern hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf die kantonale Rechtsgrundlage von Art. 33 Abs. 1 lit. c und d KESG/BE abgestützt. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht indes nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen; insbesondere erfolgt keinerlei Darlegung, dass und inwiefern das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sein soll.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin gelangt im Kontext mit der Erziehungsbeistandschaft in diesem Jahr bereits zum dritten Mal an das Bundesgericht, weshalb im Unterschied zum ersten Mal (5A_402/2019) und analog zur zweiten Beschwerde (5A_528/2019) auch vorliegend Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli