Debtor's Appeal Against Attachment for Recovery of Social Assistance Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a foreclosure announcement issued in the context of debt recovery for support payments totaling CHF 12,512.10, plus interest and costs. The complaint was initially rejected by the cantonal court, which ruled that the creditor, holding an enforceable decision, was entitled to proceed with the continuation of the bankruptcy action. The creditor’s authority to issue the foreclosure notice was upheld, and the court determined that the presence of attachable assets would be assessed during the bankruptcy proceedings. The complaining party's arguments were found insufficient and lacking in legal grounds when submitted to the federal court, leading to the dismissal of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Attachment for Recovery of Social Assistance Dismissed: The complaint was initially rejected by the cantonal court, which ruled that the creditor, holding an enforceable decision, was entitled to proceed with the continuation of the bankruptcy action. The creditor’s authority to issue the foreclosure notice was upheld, and the court determined that the presence of attachable assets would be assessed during the bankruptcy proceedings. The complaining party's arguments were found insufficient and lacking in legal grounds when submitted to the federal court, leading to the dismissal of the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_909/2014
Urteil vom 20. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft ,
vertreten durch das Kantonale Sozialamt,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt U.________ .
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung (im Rahmen einer Betreibung des Beschwerdegegners auf Rückerstattung von Unterstützungsleistungen über Fr. 12'512.10 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, als Gläubiger im Besitze eines vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheids sei der Beschwerdegegner ohne Weiteres zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens berechtigt gewesen, zu Recht habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin eine Pfändungsankündigung zugestellt ( Art. 89 ff. SchKG ), die Berufung auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG erweise sich als unbehelflich, das Vorliegen pfändbarer Vermögenswerte werde im Rahmen des Pfändungsverfahrens zu prüfen sein, im Übrigen gehe es um die Rückforderung von Unterstützungsleistungen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann