Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who received a protective measure called a "Begleitbeistandschaft" from the Child and Adult Protection Authority due to a reported endangerment. This individual had lost her job and was facing imminent eviction, prompting the authority to act on October 10, 2018. The individual filed a complaint the following day, which the Cantonal Court of Graubünden did not accept, as the complaint lacked a request and a substantiated reason and did not clearly indicate any opposition to the protective measure or the appointed guardian. The case was subsequently escalated to the Federal Tribunal on October 31, 2018.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Defects: This individual had lost her job and was facing imminent eviction, prompting the authority to act on October 10, 2018. The individual filed a complaint the following day, which the Cantonal Court of Graubünden did not accept, as the complaint lacked a request and a substantiated reason and did not clearly indicate any opposition to the protective measure or the appointed guardian. The case was subsequently escalated to the Federal Tribunal on October 31, 2018.
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KI-generiertUsed to decide not to enter on the appeal because it was obviously insufficiently reasoned in a simplified procedure.
Used to waive the imposition of court costs under the specific circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_908/2018
Urteil vom 7. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2018 (ZK1 18 155).
Sachverhalt:
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung errichtete die KESB U.________ für A.________, welche ihre Erwerbstätigkeit verloren hat und kurz vor der Wohnungsausweisung steht, am 10. Oktober 2018 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB .
Am Folgetag erhob diese Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 trat das Kantonsgericht von Graubünden darauf nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde enthalte weder ein Begehren noch eine sachgerichtete Begründung und es sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit der Begleitbeistandschaft oder dem ernannten Beistand nicht einverstanden wäre.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 31. Oktober 2018 (Postaufgabe 1. November 2018) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern - soweit verständlich - Kritik an den Zuständen im Kanton Graubünden sowie allgemeine Ausführungen zu Episoden ihres Lebens und zu Diagnosen, mit welchen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden zu sein scheint. Zur Errichtung der Begleitbeistandschaft erfolgen keine Äusserungen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli