Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_908/2017 KI-generiert

Debtor Challenges Partial Seizure of Executable BVG Pension Benefits When Combined with Non-Executable IV/ELG Income

Geschäftsnummer 5A_908/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a dispute regarding an income garnishment order issued by a debt collection office against an individual. The individual challenged the garnishment, arguing that a portion of his income, specifically relating to a BVG disability pension, should not be subject to seizure. The individual had received a monthly garnishment of CHF 407.90, calculated based on his total income, which included an invalidity pension and supplementary benefits, while claiming that certain deductions, such as health insurance costs, were not properly accounted for. After the initial decision by a district court upheld the garnishment, the individual escalated the matter to a higher court, which also rejected his appeal. The individual subsequently sought a review from the Federal Tribunal, maintaining his position against the validity of the garnishment.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Debtor Challenges Partial Seizure of Executable BVG Pension Benefits When Combined with Non-Executable IV/ELG Income: The individual challenged the garnishment, arguing that a portion of his income, specifically relating to a BVG disability pension, should not be subject to seizure. The individual had received a monthly garnishment of CHF 407.90, calculated based on his total income, which included an invalidity pension and supplementary benefits, while claiming that certain deductions, such as health insurance costs, were not properly accounted for. After the initial decision by a district court upheld the garnishment, the individual escalated the matter to a higher court, which also rejected his appeal. The individual subsequently sought a review from the Federal Tribunal, maintaining his position against the validity of the garnishment.

Schlagwörter

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Einkommenspfändung Rentenpfändung Teilrente Invalidenversicherungsleistungen Leistungsberechnung rechtsungleiche Behandlung Mindesteinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The dispositive rejects the request for free legal aid because the appeal was meritless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive orders the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

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«…1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den Kantonsgericht KG Seite 5 vo…»
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«…alidität ausgerichtet wer- den, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2017 vom 7. März 2018, E. 2.2; BGE 120 III 71 E. 3 und 4). Die Beurteilung der Unpfändbarkeit obliegt dem vollziehenden Amt…»
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«…alidität ausgerichtet wer- den, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2017 vom 7. März 2018, E. 2.2; BGE 120 III 71 E. 3 und 4). Die Beurteilung der Unpfändbarkeit obliegt dem vollziehenden Amt…»
KSK 2020 72 (2020-11-11) · gr
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«…alidität ausgerichtet wer- den, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2017 vom 7. März 2018, E. 2.2; BGE 120 III 71 E. 3 und 4). Die Beurteilung der Unpfändbarkeit obliegt dem vollziehenden Amt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_908/2017

Urteil vom 7. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Arbon.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Oktober 2017 (BS.2017.12).

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt Arbon verfügte am 26. Mai 2017 gegenüber A.________ eine Einkommenspfändung von Fr. 407.90 pro Monat. Das Betreibungsamt berücksichtigte dabei als Einkünfte eine Invalidenrente gemäss IVG und Ergänzungsleistungen gemäss ELG von insgesamt Fr. 2'184.90 sowie eine BVG-Invalidenrente von Fr. 523.--. In Bezug auf das Existenzminimum ging das Amt von einem Grundbedarf von Fr. 1'200.-- sowie einem Mietzins einschliesslich Nebenkosten von Fr. 1'100.-- aus. Nicht angerechnet wurden A.________ die Krankenkassenbeiträge von Fr. 328.--, weil dieser Betrag direkt von den Ergänzungsleistungen abgezogen bzw. bezahlt werde.

B. Mit Entscheid vom 1. September 2017 wies das Bezirksgericht Arbon als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen die Beschwerde von A.________ gegen die Pfändung Nr. xxx vom 26. Mai 2017 ab.

C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 15. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau (obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). Er beantragte, die Pfändung sei einzustellen, und die bisherigen Zahlungen und Kosten seien zurückzuerstatten. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D. Mit Beschwerde vom 13. November 2017 ist A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt und erneuert seinen Antrag, die Pfändung einzustellen und die bisherigen Zahlungen und Kosten zurückzuerstatten. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher eine Einkommenspfändung zum Gegenstand hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 19 SchKG , Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des aufsichtsrechtlichen Entscheides, da er im kantonalen Verfahren mit der diesbezüglichen Kritik unterlegen und von der Einkommenspfändung direkt betroffen ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).

2. Der Beschwerdeführer stellt sich wie bereits im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, dass seine BVG-Invalidenrente nicht pfändbar sei.

Zur Begründung macht er geltend, dass Ergänzungsleistungen zur IV nicht pfändbar seien. Weil er eine BVG-Invalidenrente erhalte, seien die Ergänzungsleistungen gekürzt worden. Wenn nun die BVG-Invalidenrente gepfändet werde, werde er gegenüber denjenigen Invaliden benachteiligt, welche nur eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehen. Die BVG-Invalidenrente sei ihm bis an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet worden; damit keine Diskriminierung stattfinde, dürfe die BVG-Invalidenrente nur bis zum für Ergänzungsleistungen massgebenden Existenzminimum gepfändet werden. Die Praxis müsse in diesem Sinne geändert werden.

2.1. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG pfändbar. Der gesetzliche Schutz der Unpfändbarkeit der IV-Rente gemäss IVG erschöpfe sich darin, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfe. Die Berechnung des Existenzminimums werde vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 2'184.90 vermindere den Einkommensbedarf des Beschwerdeführers, so dass von seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Fr. 2'300.--) effektiv lediglich noch Fr. 115.10 ungedeckt sei. Die BVG-Invalidenrente übersteige diesen Betrag um Fr. 407.90; diese Differenz stelle gleichzeitig die pfändbare Quote dar. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen und diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolge nach je eigenen Kriterien; das Betreibungsamt habe sich nur am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren. Wohl möge der Beschwerdeführer gegenüber einer Person benachteiligt sein, welche lediglich eine AHV- oder IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe; eine solche Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen. Dem Beschwerdeführer ergehe es gleich wie jedem Lohnempfänger, auch diesem verbleibe bei einer Lohnpfändung lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum.

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander und soweit seine Ausführungen den Begründungsanforderungen überhaupt genügen, vermag er ihnen jedenfalls nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Vorinstanz hat die geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit sind beschränkt pfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG ; BGE 120 III 71 E. 3 und 4 S. 74 f.; Urteil 5A_605/2016 vom 14. September 2016 E.

2) und obwohl Leistungen im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG - wie die vom Beschwerdeführer bezogene Invalidenrente gemäss IVG sowie die Ergänzungsleistungen - unpfändbar sind, sind solche Leistungen für die Ermittlung des Gesamteinkommens relevant ( BGE 135 III 20 E. 5.1 S. 26 f. mit Hinweisen). Sodann hat das Betreibungsamt in jedem Fall vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und damit namentlich auch nicht von demjenigen, das für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgeblich ist (Urteile 5A_589/2014 vom 11. November 2014 E. 3.2, in:

SJ 2015 I 61; 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2). Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits zutreffend erörtert hat, hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen, dass es in einigen Fällen zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern kommen kann, die einzig in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführte - generell unpfändbare - Leistungen beziehen und solchen die auch oder nur über (beschränkt) pfändbares Einkommen verfügen ( BGE 143 III 385 E. 4.2 S. 391 f.). Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, es finde eine "Zweckentfremdung" der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen, mithin von Leistungen der ersten Säule statt.

Vorliegend wurde zwecks Tilgung der Schulden des Beschwerdeführers keine Leistung der ersten Säule, sondern einzig die Invalidenrente gemäss BVG, mithin eine Leistung der zweiten Säule, gepfändet, welche sich in ihrer Konzeption grundlegend von der ersten Säule unterscheidet. Eine Zweckentfremdung öffentlicher, einzig der Existenzsicherung zugedachter Gelder, steht vorliegend gerade nicht zur Debatte. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund eines in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmals nicht aufzuzeigen und ist er darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind ( Art. 190 BV ).

3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss