Marital Protection Revision Appeal Dismissed for Inadmissibility and Abuse of Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a ruling by the Cantonal Court of Bern, which dismissed the appellant's request for the revision of an initial ruling concerning spousal protection measures. The appellant sought various forms of legal relief, including the appeal of what they believed to be an inappropriate dismissal of their concerns regarding malfeasance in the judicial process. However, the appellate court found that it lacked jurisdiction to address the claims made, stating that there was insufficient basis for revising the original decision, and ranked the attempts to challenge judicial personnel and financial claims as inadmissible. The Federal Tribunal noted procedural deficiencies in the appellant's submissions and ultimately decided not to entertain the appeal, citing it as baseless and abusive of the judicial process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Marital Protection Revision Appeal Dismissed for Inadmissibility and Abuse of Process: The appellant sought various forms of legal relief, including the appeal of what they believed to be an inappropriate dismissal of their concerns regarding malfeasance in the judicial process. However, the appellate court found that it lacked jurisdiction to address the claims made, stating that there was insufficient basis for revising the original decision, and ranked the attempts to challenge judicial personnel and financial claims as inadmissible. The Federal Tribunal noted procedural deficiencies in the appellant's submissions and ultimately decided not to entertain the appeal, citing it as baseless and abusive of the judicial process.
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KI-generiertThe appeal was dismissed (non-admission) because it was evidently inadmissible or insufficiently reasoned, and abusive.
The request for free legal aid was denied due to the lack of prospect of success of the appeal.
Taken into account in assessing the court fee due to the abusive nature of the proceedings.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_908/2013
Urteil vom 30. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Ausstand, Eheschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Eheschutzverfahren) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 5. Dezember 2013 (betreffend Gegenstandsloserklärung eines Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers, Abweisung dessen Massnahmegesuchs, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--),
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 13. Januar 2014 (Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 samt Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses innerhalb einer Nachfrist von 10 Tagen),
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- fristgemäss geleistet worden ist,
in die erneuten Gesuche des Beschwerdeführers (um Ausstand des Abteilungspräsidenten, um vorsorgliche Massnahmen, um unentgeltliche Rechtspflege),
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, es sei für die Begehren auf strafrechtliche Verfolgung und auf Behandlung des Revisionsgesuchs nicht zuständig, ebenso wenig einzutreten sei auf die Begehren auf Kostenrückerstattung und Genugtuung, die Beurteilung von Justizpersonen durch die Justizkommission des Grossen Rates könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, zu Recht sei die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren mangels eines rechtskräftigen Endentscheids im Eheschutzverfahren nicht eingetreten, die Vorinstanz sei nicht zur Beurteilung von Revisionsgesuchen betreffend Entscheide des Obergerichts und des Bundesgerichts zuständig, eine unzulässige Rechtsverzögerung liege nicht vor, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
dass auf das einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den alleinigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich den Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober 2013 hinausgehen,
dass auf die Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen sucht ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die missbräuchliche Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann