Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_908/2012 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Refusal to Review Seizure Order Deficiently Substantiated

Geschäftsnummer 5A_908/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a debt enforcement authority regarding the execution of a garnishment that allegedly exceeded the legal minimum income permissible under debt collection laws. The complainant argued against the enforcement of wage garnishment, opining that it affected her existence. However, the supervisory authority ruled against her, stating that she was only required to surrender income exceeding the minimum necessary for subsistence. The federal court concluded that the complainant did not adequately address the issues raised in the prior decision and failed to provide sufficient legal justification for her appeal, resulting in the court's refusal to consider her complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Against Refusal to Review Seizure Order Deficiently Substantiated: The complainant argued against the enforcement of wage garnishment, opining that it affected her existence. However, the supervisory authority ruled against her, stating that she was only required to surrender income exceeding the minimum necessary for subsistence. The federal court concluded that the complainant did not adequately address the issues raised in the prior decision and failed to provide sufficient legal justification for her appeal, resulting in the court's refusal to consider her complaint further.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Reihenfolge der Pfändung Gläubigerversammlung verfassungsmässige Anforderung Aufsichtsbeschwerde Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for not entering upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_908/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. November 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. November 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Pfändung ihres das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Verdienstes nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde diese nicht zur Ablieferung eines nicht existierenden, sondern lediglich zur Ablieferung des ihr Existenzminimum übersteigenden Lohnes verpflichtet, die Beschwerdeführerin setze sich nicht im Geringsten mit der angefochtenen Verfügung auseinander und lege auch keine Rechtsverletzung dar, den gesetzlichen Anforderungen genüge die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann