Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_907/2023 KI-generiert

Partnership Dissolution, Maintenance, and Appeal Procedure

Geschäftsnummer 5A_907/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals in a registered partnership since November 2011, where one party filed a lawsuit for dissolution of the partnership in September 2022, later withdrawing it to instead request partnership protection in November 2022. A district court judgment in July 2023 noted their separation and mandated specific arrangements, including the collection of personal belongings and maintenance payments of CHF 2,585.25 monthly by one partner to the other starting from September 2022. The decision was appealed, but the Zurich High Court dismissed the appeal in October 2023 due to lack of specific legal claims and sufficient reasoning. The appellant then approached the Swiss Federal Tribunal, seeking revision of partnership terms, adjustment of compensation to reflect correct income, and a fair retrial by the district court, citing procedural mishandlings and objectivity issues in previous proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 PartG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Partnership Dissolution, Maintenance, and Appeal Procedure: A district court judgment in July 2023 noted their separation and mandated specific arrangements, including the collection of personal belongings and maintenance payments of CHF 2,585.25 monthly by one partner to the other starting from September 2022. The decision was appealed, but the Zurich High Court dismissed the appeal in October 2023 due to lack of specific legal claims and sufficient reasoning. The appellant then approached the Swiss Federal Tribunal, seeking revision of partnership terms, adjustment of compensation to reflect correct income, and a fair retrial by the district court, citing procedural mishandlings and objectivity issues in previous proceedings.

Schlagwörter

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Partnerschaftsschutz Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Personengesellschaft Ehetrennung Prozessvoraussetzung vorsorglicher Unterhalt Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_907/2023

Urteil vom 6. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Häusermann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Partnerschaftsschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2023 (LE230044-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind eingetragene Partner seit 1. November 2011. Am 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ein. Am 21. November 2022 zog er diese zurück und reichte gleichzeitig ein Gesuch um Partnerschaftsschutz ein.

Mit Urteil vom 3. Juli 2023 nahm das Bezirksgericht Uster Vormerk vom Getrenntleben und es verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner die Abholung der persönlichen Gegenstände zu ermöglichen, und den Beschwerdegegner zu Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 2'585.25 an den Beschwerdeführer, dies ab 7. September 2022 bis ein Jahr nach Rechtskraft des Trennungsurteils.

Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 wegen fehlender Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. November 2023 (Postaufgabe: 1. Dezember 2023) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, die Regelung zum Partnervertrag müsse durch das Gericht gewürdigt werden, die Entschädigung müsse überarbeitet bzw. den korrekten Einkünften angepasst und die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Uster müsse wiederholt und unter fairen Bedingungen durchgeführt werden.

Erwägungen:

1. Der auf Art. 17 Abs. 2 PartG gestützte Entscheid über die Regelung der Folgen der Aufhebung des Zusammenlebens ist - nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung - analog zum Eheschutzentscheid eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden kann, wofür das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Ferner ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.

2. Weder äussert sich der Beschwerdeführer zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides noch erhebt er explizit oder wenigstens dem Sinn nach Verfassungsrügen. Vielmehr macht er in allgemeiner Weise geltend, er habe wegen Auslandabwesenheit an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen und er hätte dort nicht als "Gesuchsteller" bezeichnet werden dürfen, da er weder die angeforderten Dokumente eingereicht noch den Kostenvorschuss bezahlt habe; die Gleichstellung werde mit Füssen getreten und die Objektivität missachtet, wenn die Verhandlung nicht verschoben worden sei, und im Übrigen hätte man eine gütliche Lösung suchen müssen. Im Übrigen erfolgen Vorwürfe an die Gegenpartei. All dies bezieht sich nicht auf das vorinstanzliche Nichteintreten und erfolgt wie gesagt auch nicht im Rahmen von Verfassungsrügen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli