Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_907/2020 KI-generiert

Creditor's Appeal Regarding Denial of Provisional Debt Enforcement Over Disputed Signature Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_907/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss company filed a debt enforcement request against another company and an individual, each for an amount of 35,000 CHF. The debt orders were issued on April 28, 2020, and both parties, held jointly liable, raised objections. The initial request for summary debt enforcement was denied by the District Court of Winterthur, and the company's appeal was subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court in October 2020. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision regarding the authenticity of a loan contract signature, which served as the basis for the debt enforcement, was incorrect. The initial courts had found the objections to the authenticity of the signature credible, referencing inconsistencies with the signatures on official documents and the date of the contract. The company argued that their evidence, including a declaration by their only board member confirming the signature's authenticity, was not given proper consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 82 Abs. 1 SchKG; Creditor's Appeal Regarding Denial of Provisional Debt Enforcement Over Disputed Signature Dismissed: The debt orders were issued on April 28, 2020, and both parties, held jointly liable, raised objections. The initial request for summary debt enforcement was denied by the District Court of Winterthur, and the company's appeal was subsequently rejected by the Zurich Cantonal Court in October 2020. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision regarding the authenticity of a loan contract signature, which served as the basis for the debt enforcement, was incorrect. The initial courts had found the objections to the authenticity of the signature credible, referencing inconsistencies with the signatures on official documents and the date of the contract. The company argued that their evidence, including a declaration by their only board member confirming the signature's authenticity, was not given proper consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Darlehensvertrag Gesellschaftsschuld Gültigkeit der Unterschrift Verlustschein Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 75 BGG
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über eine Rechtsöffnung in der Höhe über Fr. 30'000.-- entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ).
Art. 95 lit. a BGG
Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E.
Art. 82 Abs. 1 SchKG
Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ).
Art. 82 Abs. 2 SchKG
Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ).
Art. 82 SchKG
Dass der Darlehensvertrag sich als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG eignet, war zu Recht nie bestritten.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG

Cited in the final order to rule on compensating the respondents for their expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

HG230012 (2025-07-16) · zh
Sanctioned Individual Control Justifies Asset Freeze and Document Withholding
«…Geschäftsbücher oder Bestätigungen aller Art (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 177 N 11; so auch BGer 5A_907/2020, E. 2.4.1.). Zeugnisurkunden ist grundsätzlich mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu begegnen; mit ihnen kann bloss nac…»
5A_110/2024 (2024-05-10)
Debtor Challenges POA Authenticity in Condominium Debt Enforcement
«…wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (Urteile 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.3.1; 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1). Dass und an welcher Stelle sie Anhaltspunkte für ein…»
PS230147 (2024-01-22) · zh
Enforcement Order Validity Challenge Dismissed as Willful Litigation
«…kunde hervorrufen. Nur wenn ihr dies gelingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (vgl. BGer 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.3.1; BGer 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzli…»
HG210212 (2023-11-23) · zh
Insurance Compensation for Single-Vehicle Collision Damage
«…. 177 ZPO erfasst, sein Beweiswert ist jedoch begrenzt; es kann ein gerichtli- ches Gutachten nicht ersetzen (vgl. BGer 5A_907/2020 v. 30.03.2021 E. 2.4.1). Im konkreten Fall sind wie bei einem gerichtlichen Gutachten die Vollständigkeit, Nachvollzieh…»
ZSU.2023.122 (2023-08-07) · ag
Alimony Arrears Enforcement Upheld Despite Conditional Agreement
«…in der Regel mittels Urkunden – auf alle Ein- reden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1; BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf…»
4A_559/2022 (2023-08-03)
Peruvian Insurer's Right to Inspect Swiss Reinsurer's Financial Records Under SCO 958e(2)
«…Ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (Urteile 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.3.2; 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1.). 6.2.2. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gerich…»
HG210043 (2023-06-02) · zh
Disability Insurance Claim Denial Due to Insufficient Proof of Incapacity
«…eien Beweiswürdigung zu bestimmen (MÜLLER, a.a.O., Art. 177 ZPO N 8; WEIBEL, a.a.O., Art. 177 ZPO N 15; siehe auch BGer 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.1). Die Zeugnis- urkunde ist für die Wahrheit ihres Inhalts nicht mehr als ein Indiz. Die Bewe…»
HG200221 (2023-02-16) · zh
Plaintiff's Claim for Trust Funds Dismissed Due to Lack of Ownership Proof
«…d etwa Quittungen, Geschäftsbücher oder Bestätigungen aller Art (BK ZPO- RÜETSCHI, Band II, Art. 177 N 11; so auch BGer 5A_907/2020, E.2.4.1.). Zeugnis- urkunden ist grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen; mit ihnen kann bloss nach…»
BEK 2022 36 (2023-01-12) · sz
Appeal Dismissed for Failure to Specify Legal Error in Provisional Relief Denial
«…eschlossen. Hingegen muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie vorgebracht (BGer 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.1 m.H.). Die Bewertung der Be- weismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der den Einwendu…»
5A_121/2022 (2022-10-26)
Removal of Procedure Representative in Adult Protective Measures Case
«…r Kognition (vgl. Art. 320 Bst. a ZPO und dazu BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteile 4A_83/2021 vom 6. April 2021 E. 4.2; 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.3), was nicht bestritten ist. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht weiter nicht dar,…»
Z1 2021 11 (2022-10-25) · zg
Wrongful Dismissal and Share Dispute
«…ne solche Urkunde kann eine formelle Zeugen- oder Parteiaussage keinesfalls ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.1; Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 177 ZPO N 5 und…»
5A_554/2021 (2022-05-11)
Husband Fails to Prove Income Decrease for Maintenance Suspension Post-Remarriage
«…. par an, et que ce point n'est pas contesté par le recourant. C'est en outre en vain que ce dernier renvoie à un arrêt 5A_907/2020 [ recte : 5A_907/2018] du 3 novembre 2020 (consid. 3.5 à 3.5.3), publié aux ATF 147 III 249 , dans la mesure où cette…»
4A_595/2021 (2022-05-05)
Plaintiff v. Defendant re: Oral Fiduciary Agreement and Share Sale
«…lich und würden eine formelle Zeugeneinvernahme nicht ersetzen (Urteil 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 7.4.2; vgl. 5A_907/2020 vom 30. März 2021 E. 2.4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie denn…»
LB200024 (2021-10-14) · zh
Appellant v. Respondent: Fiduciary Trust Claim Over Share Proceeds Dismissed
«…ich und vermögen eine formelle Zeugeneinvernahme nicht zu er- setzen (BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 7.4.2; 5A_907/2020 vom 30. März 2021, E. 2.4.1; OGer ZH LB190042 vom 28. Oktober 2020, E. III/8.6.3; ZR 106 [2007] Nr. 14 S. 73). Soweit U…»
HG200221 · zh
Industrial Project Company v. Corporate Consultant (Swiss Contract Law)
«…d etwa Quittungen, Geschäftsbücher oder Bestätigungen aller Art (BK ZPO- RÜETSCHI, Band II, Art. 177 N 11; so auch BGer 5A_907/2020, E.2.4.1.). Zeugnis- urkunden ist grundsätzlich mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen; mit ihnen kann bloss nach…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_907/2020

Urteil vom 30. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Egli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2020 (RT200115-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Die A.________ AG reichte beim Betreibungsamt Elgg ein Betreibungsbegehren gegen C.D.________ und ein solches gegen die B.________ AG jeweils über Fr. 35'000.-- ein. Die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy wurden am 28. April 2020 zugestellt, worauf beide (solidarisch) Betriebenen Rechtsvorschlag erhoben.

A.b. Am 10. August 2020 wies das Bezirksgericht Winterthur das Rechtsöffnungsgesuch der A.________ AG in der Höhe von Fr. 35'000.-- plus Zins zu 5% ab 1. Januar 2020 in beiden Betreibungen ab. Dagegen wandte sich die A.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, welche ihre Beschwerde mit Urteil vom 5. Oktober 2020 abwies.

B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 hat die A.________ AG Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihr in beiden Betreibungen die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35'000.-- plus Zins zu 5% ab 1. Januar 2020 zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die B.________ AG und C.D.________ (Beschwerdegegner) verlangen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin repliziert. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde über eine Rechtsöffnung in der Höhe über Fr. 30'000.-- entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist als Betreibungsgläubigerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3).

2. Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung eines provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs.

2.1. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ). Dabei kann er sich - in der Regel mittels Urkunden - auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen ( BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Hingegen muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie vorgebracht ( BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1). Anerkennt der Betriebene die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, wie z.B. auf einem Vertrag oder einer Abtretungserklärung nicht, so muss er den Richter davon überzeugen, dass die Fälschung wahrscheinlicher ist als die Echtheit. Eine blosse Bestreitung der Echtheit genügt nicht ( BGE 132 III 140 E. 4.1.2; VEUILLET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 16 zu Art. 82).

2.2. Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Darlehensvertrag, der zwischen ihr und den Beschwerdegegnern als Borgerin bzw. Solidarschuldner am 6. September 2019 abgeschlossen worden sei. Darin habe der Beschwerdegegner 2 sowohl für sich als auch für die Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet. Dass der Darlehensvertrag sich als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG eignet, war zu Recht nie bestritten. Hingegen wandten die Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren ein, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag nicht diejenige des Beschwerdegegners 2 sei, was sich unschwer aus der Gründungsurkunde der Beschwerdegegnerin 1 ergebe. Bereits die Erstinstanz erachtete die Einwendungen gegen die Echtheit der Unterschrift als glaubhaft und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, da eine offensichtliche Unrichtigkeit des Sachverhaltes von der Beschwerdeführerin nicht dargetan werde.

2.3. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, gegenüber der Vorinstanz klar und deutlich gerügt zu haben, inwiefern der Rechtsöffnungsrichter den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hatte. Dazu verweist sie auf ihre Vorbringen in der kantonalen Beschwerde zur Unterschrift auf dem Darlehensvertrag. Diese bestehe aus einem Vornamen (C.________) und einem Nachnamen (D.________), mithin erweise sich die Feststellung des Rechtsöffnungsrichters, es lägen zwei Unterschriften vor, die sich erkennbar voneinander unterscheiden, als falsch. Das entsprechende Vorbringen habe die Vorinstanz zwar erwähnt. Indes habe sie es in nicht nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Sie habe nämlich trotz eines klaren Hinweises ausgeführt, dass die offensichtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhaltswürdigung nicht dargetan sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt hier eine Verletzung von Art. 178 ZPO vor, da keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit der Unterschrift bestünden.

2.3.1. Wer die Echtheit einer Urkunde bestreitet, muss dies "ausreichend" begründen ( Art. 178 ZPO ). Die bestreitende Partei muss konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (Urteil 4A_540/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1 mit Hinw.). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (MÜLLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 5 f. zu 178). Welche Bedeutung der Anforderung im Rechtsöffnungsverfahren zukommt, hat das Bundesgericht bisher offen gelassen. Insbesondere hat es sich nicht zur Frage geäussert, ob und in welchem Umfang an die Glaubhaftmachung sogar strengere Anforderungen zu stellen sind, als an die ausreichend begründete Bestreitung im Sinne von Art. 178 ZPO (Urteil 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.4.2). Wie es sich damit verhält, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Zudem hat die Vorinstanz sich zu diesem Aspekt nicht geäussert. Die Beschwerdeführerin beruft sich nämlich auf ein Beweismass, das allenfalls sogar weniger streng ist und damit einzig den Beschwerdegegnern zugutekommen würde; sie kann insoweit nichts für sich ableiten.

2.3.2. Ob das kantonale Gericht das zutreffende Beweismass angewendet hat, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei. Die Würdigung der vorgetragenen Beweise betreffen hingegen den Sachverhalt. Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur vorbringen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), d.h. willkürlich, sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( BGE 140 III 264 E. 2.3). Hierfür gilt die strenge Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 1.3). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Vorausgesetzt ist zudem, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt ( BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.3.3. Die Darstellung der Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass der Rechtsöffnungsrichter den Einwand der gefälschten Unterschrift aufgrund verschiedener Elemente als glaubhaft erachtet hat. So hat er die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag nicht nur als solche gewürdigt, sondern sie auch mit der Unterschrift auf dem öffentlich beurkundeten Gründungsakt verglichen. Alsdann hat er die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zum Datum des Vertragsschlusses berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit sämtlichen Argumenten des Rechtsöffnungsrichters auseinandergesetzt. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag als nicht gefälscht darzustellen. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin die offensichtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht konkret darlegen konnte.

2.4. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben. Sie habe im Rechtsöffnungsverfahren eine schriftliche Erklärung von E.________, ihrem einzigen Verwaltungsrat, vorgelegt, wonach der Beschwerdegegner 2 den Darlehensvertrag vor seinen Augen unterzeichnet habe. Dabei handle es sich um ein privates Bestätigungsschreiben, das von der Vorinstanz als blosse Parteibehauptung statt als Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO qualifiziert worden sei.

2.4.1. Es trifft zwar zu, dass ein privates Bestätigungsschreiben vom weiten Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO erfasst wird, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Indes ist der Beweiswert einer solchen Urkunde je nach Verfahren begrenzt und kann keinesfalls eine formelle Zeugen- oder Parteiaussage ersetzen (vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 177; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 7 zu Art. 177; SCHWEIZER, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 177).

2.4.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat der Erklärung von E.________ lediglich die Bedeutung einer Parteiaussage zugemessen. Zudem erfolge das vorliegende Verfahren grundsätzlich schriftlich. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Gewinn einer Einvernahme zukommen könnte, ausser der Wiedergabe der in der Erklärung gemachten Angaben. Die Vorinstanz hat sich zur Bedeutung einer schriftlichen Erklärung und dem Vorwurf der Gehörsverletzung nicht geäussert. Indes hat sie betont, dass die Beweiswürdigung die Feststellung des Sachverhaltes betrifft und im Rahmen einer Beschwerde nur die offensichtliche Unrichtigkeit einer Tatsache gerügt werden könne. Es werde indes nicht konkret dargelegt, inwieweit dies vorliegend der Fall sein sollte.

2.4.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie die möglichen Beschwerdegründe auf die Sachverhaltsrügen beschränken möchte (vgl. Art. 320 lit. a ZPO ). Mit der Beschwerde kann auch die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden ( Art. 320 lit. b ZPO ). Dazu gehören unter anderem auch die verfassungsmässigen Rechte ( BGE 138 III 232 E. 4.1.2; STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 3 zu Art. 320 mit Hinw. auf N. 6 ff. zu Art. 310; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 320). Die Beschwerdeführerin war durchaus berechtigt, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorzubringen. Mit ihrem Vorwurf zielt sie indessen auf die Beweiswürdigung ab, indem sie das private Bestätigungsschreiben als Urkunde im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt haben möchte. Welche Bedeutung diesem Schreiben im Rahmen des Beweisrechts zukommt, ist an dieser Stelle nicht von Belang. Auf jeden Fall müsste die Beschwerdeführerin dartun können, dass dessen Würdigung (zusammen mit den weiteren, anderen Beweismitteln) zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (STERCHI, a.a.O., N. 9 zu Art. 320). Dies war nicht der Fall. Die Vorinstanz durfte daher zum Schluss kommen, dass die offensichtliche Unrichtigkeit des Sachverhaltes nicht konkret dargelegt worden war.

2.5. Nicht einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, E.________ habe gegen den Beschwerdegegner 2 eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eingereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren war die Zulässigkeit dieses Novums gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO bereits nicht mehr strittig.

3. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie den Einwand der gefälschten Unterschrift auf dem Darlehensvertrag als glaubhaft erachtet hat. Demnach ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat sie die Beschwerdegegner für deren Prozessaufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante