Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_907/2016 KI-generiert

Supervisory Authority Decision on Payment Order Delivery and Criminal Threat Validity

Geschäftsnummer 5A_907/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint regarding the service of a payment order executed by a debt collection office. The complaint contested the legality of combining a summons to collect the payment with a threat of noncompliance penalties under criminal law. The court partially upheld the complaint by declaring the combination of the summons and penalty threat as unlawful, while rejecting other aspects of the appeal. The company later submitted a new appeal to the Federal Tribunal, but failed to provide sufficient grounds or adhere to the legal requirements for the complaint, leading to the rejection of their appeal. Additionally, the court deemed the appeal process to be abusive in nature.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Authority Decision on Payment Order Delivery and Criminal Threat Validity: The complaint contested the legality of combining a summons to collect the payment with a threat of noncompliance penalties under criminal law. The court partially upheld the complaint by declaring the combination of the summons and penalty threat as unlawful, while rejecting other aspects of the appeal. The company later submitted a new appeal to the Federal Tribunal, but failed to provide sufficient grounds or adhere to the legal requirements for the complaint, leading to the rejection of their appeal. Additionally, the court deemed the appeal process to be abusive in nature.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Inkasso Drohung gegen Behörden und Beamte Gültigkeit der Zustellung Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning and abusive procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_907/2016

Urteil vom 29. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Zustellung Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die rechtshilfeweise Zustellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt U.________ teilweise gutgeheissen und festgestellt hat, dass die Verbindung einer Abholungsaufforderung mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe unzulässig sei, im Übrigen jedoch die Beschwerde abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es liege im Ermessen des Betreibungsamtes, auf eine Postzustellung zu verzichten und einen Angestellten des Amtes mit der Zustellung zu betrauen, weiter dürfe der Betriebene zur Abholung des für ihn bestimmten Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt aufgefordert werden, unzulässig sei jedoch die durch das Betreibungsamt vorgenommene Verbindung der Abholungsaufforderung mit einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB , insoweit sei die Beschwerde gutzuheissen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 23. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann