Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_907/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement Summons Dismissed for Insufficient Motivation

Geschäftsnummer 5A_907/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by a cantonal court regarding the individual's summons for enforcement action by a debt collection office. The appeal was against the court's rejection of the individual's complaint concerning the enforcement proceedings while another complaint was pending. The individual argued that the summons for enforcement was improper; however, the higher court found that the debt collection office acted correctly in notifying the individual of the enforcement despite the ongoing appeal. The individual's arguments were deemed insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal, and the request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Summons Dismissed for Insufficient Motivation: The appeal was against the court's rejection of the individual's complaint concerning the enforcement proceedings while another complaint was pending. The individual argued that the summons for enforcement was improper; however, the higher court found that the debt collection office acted correctly in notifying the individual of the enforcement despite the ongoing appeal. The individual's arguments were deemed insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal, and the request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vorladung Vollstreckungsentscheid unentgeltliche Rechtspflege Einstellung des Konkursverfahrens verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_907/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Vorladung zum Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Vorladung (durch das Betreibungsamt) zum Erscheinen auf dem Amt zwecks Pfändungsvollzugs abgewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer noch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens die Pfändung angekündigt und diesen (wegen Fernbleibens ohne genügenden Entschuldigungsgrund) aufgefordert habe, sich zwecks Pfändungsvollzugs auf dem Amt zu melden, inwiefern das Verhalten des Betreibungsweibels nicht korrekt gewesen wäre, sei nicht ersichtlich,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann