Dismissal of appeal against the closure of a protective institutional placement review due to lack of conclusions and reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the lower court's decision that had dismissed as moot a challenge regarding a protective institutional placement, leaving the lower court's ruling intact and prevailing authority unchanged. The dispute arose from a child and adult protection authority order maintaining an institutional placement, which the appellant initially challenged before the cantonal court but subsequently declared satisfaction with during the hearing, leading to the case being closed as devoid of object. The Federal Supreme Court based its dismissal on procedural grounds under Articles 42(1), 42(2), and 108(1)(a)-(b) of the Federal Supreme Court Act, holding that the pro se submission lacked valid legal conclusions and failed to provide any substantive reasoning challenging the lower court's mootness finding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against the closure of a protective institutional placement review due to lack of conclusions and reasoning: Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_906/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 17. Oktober 2025 (ERV 25 59).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden unter anderem, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch im Alters- und Pflegeheim B.________ auf der geschlossenen Station C.________ untergebracht bleibe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Am 15. Oktober 2025 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim B.________ statt. Dabei teilte sie mit, dass es ihr im Haus B.________ gefalle und sie derzeit nicht entlassen werden wolle. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 schrieb das Obergericht die Beschwerde als gegenstandslos ab. Es erhob keine Kosten und entschädigte Rechtsanwalt D.________ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Staatskasse.
Am 20. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin (die sich nicht A.________, sondern E.________ nennt) persönlich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie richtet sich gegen einen Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2025.
2. Einen Entscheid der KESB vom 17. Oktober 2025 gibt es nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vielmehr den Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2025 anfechten möchte. Sie macht einzig geltend, sie sei gegen den Entscheid. Sie stellt jedoch keine Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es bleibt damit unklar, ob sie nun doch entlassen werden möchte oder eine andere Abänderung des angefochtenen Entscheids wünscht. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde unzulässig. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und sie macht insbesondere nicht geltend, dass das Verfahren nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden dürfen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich auch keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg