Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_906/2011 KI-generiert

Appeal Against Appointed Counsel in Guardianship Proceedings Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_906/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a regional court regarding the appointment of a legal representative in a guardianship procedure. The individual contested the necessity of legal representation, asserting that the grounds for guardianship should be reconsidered. The previous court dismissed the individual's appeal, leading to a review by the Federal Tribunal. The individual's submission to the Federal Tribunal did not adequately address the legal reasoning of the lower court's decision or demonstrate how it was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 369 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Appointed Counsel in Guardianship Proceedings Dismissed for Inadmissibility: The individual contested the necessity of legal representation, asserting that the grounds for guardianship should be reconsidered. The previous court dismissed the individual's appeal, leading to a review by the Federal Tribunal. The individual's submission to the Federal Tribunal did not adequately address the legal reasoning of the lower court's decision or demonstrate how it was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Gesetzlicher Schutz Entzug des Anwaltspatents Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the procedural basis for non-admittance due to lack of required justification, which is reflected in the final order.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as cited in the final order.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied, as stated in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_906/2011

Urteil vom 3. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Winterthur, Präsident, Lindstrasse 8,

8400 Winterthur,

Gegenstand

Ernennung eines Rechtsanwalts im Entmündigungsverfahren.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ernennung eines Rechtsanwalts (im Rahmen des gegen ihn beim Bezirksrat Winterthur eingeleiteten Entmündigungsverfahrens nach Art. 369 Abs. 1 ZGB ) abgewiesen hat,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer bestreite die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zur Wahrung seiner Rechte im Entmündigungsverfahren zu Recht nicht, der von ihm erhobene Einwand, wonach die Entmündigung nicht gerechtfertigt sei, werde durch den Bezirksrat im Entmündigungsverfahren zu prüfen sein, Anhaltspunkte dafür, dass eine Entmündigung zum vornherein ausser Betracht fiele, bestünden nicht, kein solcher Anhaltspunkt sei namentlich die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug, gegen die Person des Rechtsanwalts erhebe der Beschwerdeführer keine Einwendungen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als das vorliegend allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2011 beanstandet, auf Schadenersatz klagt und den (aufgehobenen) fürsorgerischen Freiheitsentzug kritisiert,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann