Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_905/2020 KI-generiert

Co-owner Suit: Jurisdiction Appeal Dismissed for Lack of Substantive Reasoning

Geschäftsnummer 5A_905/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a claim against another party seeking payment of CHF 60,000 based on co-ownership under Article 649 paragraph 2 of the Swiss Civil Code. The defendant challenged the competent jurisdiction of the Muri District Court to hear the case. The court addressed the jurisdiction issue and decided to hear the case, a decision later upheld by the Aargau Cantonal Court. The defendant then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal requesting the annulment of the previous decision and other reliefs. The Federal Tribunal is reviewing whether procedural issues have been addressed and if the appeal meets specific legal criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 649 Abs. 2 ZGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Co-owner Suit: Jurisdiction Appeal Dismissed for Lack of Substantive Reasoning: The defendant challenged the competent jurisdiction of the Muri District Court to hear the case. The court addressed the jurisdiction issue and decided to hear the case, a decision later upheld by the Aargau Cantonal Court. The defendant then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal requesting the annulment of the previous decision and other reliefs. The Federal Tribunal is reviewing whether procedural issues have been addressed and if the appeal meets specific legal criteria.

Schlagwörter

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Forderung aus Art. 649 Abs. 2 ZGB Zuständigkeitsgründe Begründung in der Sache Miteigentum Vorentscheid Vertragsverletzungsklage begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be considered in the simplified procedure due to lack of reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_905/2020

Urteil vom 3. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung aus Art. 649 Abs. 2 ZGB ,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. September 2020 (ZOR.2020.44).

Sachverhalt:

Aus Miteigentum klagte B.________ gegen A.________ auf Bezahlung von Fr. 60'000.--. Dieser stellte das Begehren, auf die Klage sei mangels Zuständigkeit des Bezirksgerichts Muri nicht einzutreten. In der Folge wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt und mit Zwischenentscheid vom 9. Juni 2020 hielt das Bezirksgericht Muri fest, dass auf die Klage eingetreten werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. September 2020 ab. Gegen dieses hat A.________ am 26. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Nebst weiteren Begehren verlangt er dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die unentgeltliche Rechtspflege und die Sistierung des Verfahrens.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 15. September 2020 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 14. Oktober 2020. Weil dies ein Samstag war, verlängerte sie sich auf Montag, den 16. Oktober 2020 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ).

Die am 16. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht worden. Indes ist das mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, seine Interessen persönlich mitzuteilen, gestellte Begehren um Beigabe eines Rechtsvertreters gegenstandslos, weil ein solcher nicht mehr fristwahrend tätig werden könnte. Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich somit.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend örtliche Zuständigkeit; die Beschwerde steht somit an sich offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).

Indes müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Ent-scheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Sodann muss diese Begründung in der Beschwerde selbst erfolgen und sind blosse Verweise unzulässig ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 141 V 416 E. 4 S. 421); der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug der vorinstanzlichen Akten und Entgegennahme seiner dortigen Ausführungen als Bestandteil der vorliegenden Beschwerde geht deshalb an der Sache vorbei.

3. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde enthält keinerlei Begründung und es ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli