Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_905/2012 KI-generiert

Appellant v. Psychiatric Appeals Commission of Basel-Stadt (Involuntary Commitment and Medication)

Geschäftsnummer 5A_905/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by a psychiatric appeal commission regarding the involuntary hospitalization and treatment of a woman suffering from a mental disorder. The individual had been hospitalized multiple times and was deemed to lack insight into her condition and reject medication. The commission upheld her forced hospitalization and treatment, citing risks to her safety and that of others without this intervention. The complaint to the Federal Tribunal challenged these decisions, particularly the legality of her forced medication and continued hospitalization. The Tribunal assessed the facts and the relevant legal framework regarding psychiatric care and involuntary treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appellant v. Psychiatric Appeals Commission of Basel-Stadt (Involuntary Commitment and Medication): The individual had been hospitalized multiple times and was deemed to lack insight into her condition and reject medication. The commission upheld her forced hospitalization and treatment, citing risks to her safety and that of others without this intervention. The complaint to the Federal Tribunal challenged these decisions, particularly the legality of her forced medication and continued hospitalization. The Tribunal assessed the facts and the relevant legal framework regarding psychiatric care and involuntary treatment.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Behandlung richterliche Fürsorgepflicht Hafterstehungsfähigkeit Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal's decision is issued according to the procedure stipulated in this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the lower court's decision in accordance with this procedural article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_905/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste A.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 26. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ebenso abgewiesen hat wie ihre Beschwerde gegen die (am 2. November 2012 durchgeführte) medikamentöse Zwangsbehandlung und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 3. Januar 2013 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung:

dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... Störung leidende, bereits zum 7. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin präsentiere weiterhin ein ... Zustandsbild, zeige keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und lehne jegliche medikamentöse Behandlung ab, ohne stationäre Behandlung würde die (über keine Wohnmöglichkeit verfügende) Beschwerdeführerin (zufolge Absetzens der Medikamente) innert kurzer Zeit erneut dekompensieren und sich selbst wie auch andere gefährden, schliesslich sei die (nach § 22 des kantonalen Psychiatriegesetzes am 2. November 2012 durchgeführte) Zwangsbehandlung mit ... zwecks Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik und zwecks Zustandsstabilisierung verhältnismässig gewesen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin (zur Rechtfertigung ihrer Ablehnung von Medikamenten) angeblich anfangs Dezember 2012 vorgefallene sexuelle Übergriffe durch einen Mitpatienten behauptet, weil neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben haben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit oder eines anderen Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,

dass auch die zur Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik durchgeführte Zwangsmedikation nicht zu beanstanden ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann