Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_904/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Timeliness and Sufficiency of Objection to Attachment Announcement Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_904/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a debt enforcement office regarding a notification of seizure. The lower supervisory authority had dismissed the individual's complaint concerning the seizure, and the higher court rejected the appeal on the grounds of lateness as the individual's filing was submitted after the deadline. Even if timely, the higher court noted that the appeal lacked sufficient legal reasoning. Consequently, the individual's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was not accepted due to insufficient justification and procedural errors. The Tribunal also denied the request for legal aid, citing the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Timeliness and Sufficiency of Objection to Attachment Announcement Dismissed: The lower supervisory authority had dismissed the individual's complaint concerning the seizure, and the higher court rejected the appeal on the grounds of lateness as the individual's filing was submitted after the deadline. Even if timely, the higher court noted that the appeal lacked sufficient legal reasoning. Consequently, the individual's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was not accepted due to insufficient justification and procedural errors. The Tribunal also denied the request for legal aid, citing the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Rechtsvorschlag verspätete Vorbringen gesetzliche Frist Aufsichtsbeschwerde Arrestgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_904/2010

Urteil vom 23. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2010 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am Freitag, den 29. Oktober 2010 geendet, die erst am 30. Oktober 2010 der Post übergebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass das Obergericht weiter erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen, weil es dieser an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Erwägungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Erwägungen darzulegen ist, inwiefern der Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht auf die erste der beiden obergerichtlichen Erwägungen nicht in nachvollziehbarer Weise und auf die zweite Erwägung überhaupt nicht eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der beiden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann