Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_903/2022 KI-generiert

Execution of Divorce Judgment and Dismissal of Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_903/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a woman (the appellant) contested a decision related to the execution of a divorce judgment from the Civil District Court of Basel-Landschaft West. The original divorce decree allowed the husband (the appellee) to sell the marital property and stipulated that the woman vacate the premises by June 30, 2022. Upon the husband's request, the court later issued an enforcement decision requiring the woman to leave by September 15, 2022, threatening police enforcement. The woman appealed this enforcement decision, but the Cantonal Court of Basel-Landschaft rejected her appeal due to insufficient reasoning. She then sought intervention from the Swiss Federal Tribunal, requesting suspensive effect. However, her submission lacked a legal request and a relevant argument challenging the cantonal court's decision, thereby preventing her appeal from being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Divorce Judgment and Dismissal of Appeal for Procedural Defects: The original divorce decree allowed the husband (the appellee) to sell the marital property and stipulated that the woman vacate the premises by June 30, 2022. Upon the husband's request, the court later issued an enforcement decision requiring the woman to leave by September 15, 2022, threatening police enforcement. The woman appealed this enforcement decision, but the Cantonal Court of Basel-Landschaft rejected her appeal due to insufficient reasoning. She then sought intervention from the Swiss Federal Tribunal, requesting suspensive effect. However, her submission lacked a legal request and a relevant argument challenging the cantonal court's decision, thereby preventing her appeal from being considered.

Schlagwörter

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Vollstreckung (Scheidungsurteil) Scheidungsverfahren Begriff der Entscheidung prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid materielle Mängel Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_903/2022

Urteil vom 30. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung (Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Oktober 2022 (410 22 180).

Sachverhalt:

Im Scheidungsurteil vom 23. November 2021 ermächtigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Ehemann (Beschwerdegegner), die eheliche Liegenschaft zu verkaufen, und es setzte der Ehefrau (Beschwerdeführerin) eine Frist bis 30. Juni 2022, um die Liegenschaft zu verlassen.

Auf Gesuch des Beschwerdegegners hin verpflichtete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Vollstreckungsentscheid vom 23. August 2022 die Beschwerdeführerin unter Androhung des polizeilichen Vollzuges, die Liegenschaft bis spätestens 15. September 2022 zu verlassen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 23. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand einzig die Frage sein kann, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachbezogene Begründung. Die Beschwerdeführerin macht am Anfechtungsgegenstand vorbei geltend, sie könne nicht verstehen, wieso sie aus dem Haus ausziehen sollte und wieso ihr früherer Ehemann alleine entscheiden dürfe, wann das Haus verkauft werde. Sie habe immer noch keinen Job und lebe von den Unterhaltsbeiträgen, weshalb sie notgedrungen weiter im Haus bleiben müsse. Damit stellt sie inhaltlich das rechtskräftige Scheidungsurteil in Frage, was im Vollstreckungsverfahren nicht mehr möglich ist, während sie sich zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise äussert.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli