Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_903/2020 KI-generiert

Debtor Appeals Seizure of Pension Funds; Federal Court Dismisses Due to Lack of Formal Justification

Geschäftsnummer 5A_903/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was subjected to a debt collection process by two creditors for a sum of CHF 23,332.65. On September 2, 2020, the Bern-Mittelland debt enforcement office executed a seizure of assets, securing CHF 28,000 from a bank account held by the individual at UBS. The individual contested this action, claiming the funds were from an unseizable AHV pension savings, but the Bern Cantonal Court's supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters dismissed the complaint on October 15, 2020. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking its reversal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeals Seizure of Pension Funds; Federal Court Dismisses Due to Lack of Formal Justification: On September 2, 2020, the Bern-Mittelland debt enforcement office executed a seizure of assets, securing CHF 28,000 from a bank account held by the individual at UBS. The individual contested this action, claiming the funds were from an unseizable AHV pension savings, but the Bern Cantonal Court's supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters dismissed the complaint on October 15, 2020. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking its reversal.

Schlagwörter

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Pfändung eines Bankkontos Betreibungsforderung Pfändung von Guthaben Bankenrecht Pensionsfonds Aufsichtsbeschwerde Einstellung der Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to simplified procedure because it lacked proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judgment dispensed with the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_903/2020

Urteil vom 29. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland,

Dienststelle Mittelland,

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Pfändung eines Bankkontos,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Oktober 2020 (ABS 20 252).

Sachverhalt:

A.________ wird von zwei Gläubigern für Forderungen von Fr. 23'332.65 betrieben. Am 2. September 2020 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, bei ihm die Pfändung und pfändete dabei ein Guthaben auf einem Bankkonto bei der UBS im Betrag von Fr. 28'000.--.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 ab.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 gelangt der Schuldner an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entscheides.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). In diesen äussert sich das Obergericht ausführlich zum kantonalen Beschwerdevorbringen, beim Konto handle es sich um Sparguthaben aus einer unpfändbaren AHV-Rente.

2. Die Beschwerde enthält nur das genannte Begehren, aber keinerlei Begründung. Eine Rechtsverletzung ist folglich nicht dargetan und es ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli