Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_903/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bank Account Garnishment Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_903/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the continuation of a debt collection process initiated by a company against an individual through the Schaffhausen Debt Enforcement Office for an amount of CHF 314.70. On May 9, 2018, the Debt Enforcement Office executed a seizure, documented on June 8 and 15, 2018, of a claim belonging to the appellant valued at CHF 550, which was held in an account with another bank. The appellant contested the seizure, arguing that the seized account, claimed to be in his name, actually belonged to his mother and was purpose-bound, and thus should not be subject to seizure. The complaint was dismissed by the Schaffhausen Cantonal Court on October 16, 2018, prompting the appellant to escalate the case to the Swiss Federal Tribunal on November 1, 2018. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found the reasons insufficiently grounded and did not proceed with the case, while also addressing procedural points raised by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 41 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Bank Account Garnishment Dismissed for Insufficient Argumentation: On May 9, 2018, the Debt Enforcement Office executed a seizure, documented on June 8 and 15, 2018, of a claim belonging to the appellant valued at CHF 550, which was held in an account with another bank. The appellant contested the seizure, arguing that the seized account, claimed to be in his name, actually belonged to his mother and was purpose-bound, and thus should not be subject to seizure. The complaint was dismissed by the Schaffhausen Cantonal Court on October 16, 2018, prompting the appellant to escalate the case to the Swiss Federal Tribunal on November 1, 2018. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found the reasons insufficiently grounded and did not proceed with the case, while also addressing procedural points raised by the appellant.

Schlagwörter

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Pfändung Kontosperre Lokalbank Rechtsvorschlag Lohnpfändung Konkursverhandlung Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_903/2018

Urteil vom 23. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Schaffhausen.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Oktober 2018 (93/2018/11/A).

Erwägungen:

1. Am 12. April 2018 verlangte die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen für einen Betrag von Fr. 314.70. Am 9. Mai 2018 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung. Die Pfändungsurkunde (Pfändung Nr.yyy) stammt vom 8./15. Juni 2018. Das Betreibungsamt pfändete eine Forderung des Beschwerdeführers (Konto bei der C.________ AG) im Betrag von Fr. 550.--.

Am 19. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. November 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das gepfändete Guthaben auf dem Konto gehöre seiner Mutter und sei zweckgebunden und hätte deshalb nicht gepfändet werden dürfen. Das Obergericht hat dazu erwogen, gemäss Kontoauszug sei der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber des Kontos. Eine allfällige Zweckbindung ändere an seiner Gläubigerstellung nichts. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer sodann auf das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG hingewiesen.

4. Der Beschwerdeführer geht nicht auf diese Erwägungen ein. Stattdessen schildert er die Vorgeschichte des Verfahrens und erhebt Vorwürfe gegen das Sozialamt und die Beschwerdegegnerin. Dies ist jedoch nicht Verfahrensthema. Thema des Verfahrens ist allein die Rechtmässigkeit der angefochtenen Pfändung. Auch auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, den Rechtsvorschlag selber zu beseitigen, kann nicht eingegangen werden. Dass die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin nichtig wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es werde ohne Anhörung über ihn verfügt, doch bleibt unklar, gegen wen sich der Vorwurf richtet und auf welches Verfahren er sich bezieht. Der Beschwerdeführer ersucht sodann das Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die einzelnen Positionen transparent auszuweisen und ihn über jeden Vorgang zu informieren. Auch dies ist nicht Verfahrensthema. Er hat sich dazu in erster Linie an die Beschwerdegegnerin zu halten und kann im Übrigen - soweit das Betreibungsverfahren betreffend - auch beim Betreibungsamt um Akteneinsicht ersuchen. Nicht Thema ist ausserdem ein Verfahren, in dem es - soweit nachvollziehbar - um Veruntreuung oder ähnliches durch den Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter geht.

In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, er fühle sich dem Verfahren nicht gewachsen. Er ersucht darum, für ihn einen Anwalt einzusetzen. Dabei ist nicht klar, ob er sich nur auf das bundesgerichtliche Verfahren oder (auch) auf das Beschwerdeverfahren, das ganze Betreibungsverfahren oder allenfalls sogar auf weitere Verfahren bezieht. Das Bundesgericht ist jedenfalls nicht zuständig, sich zu seinem Vertretungsbedarf ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Pfändung zu äussern. In diesem Rahmen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er dem Obergericht einen entsprechenden Antrag gestellt hätte oder dieses ihm von sich aus einen Anwalt hätte bestellen müssen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Anwälte vermittelt. Es liegt in erster Linie am Beschwerdeführer selber, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Unfähigkeit zur Prozessführung nach Art. 41 BGG vorliegen würde und ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste. Art. 41 BGG kommt nur ausnahmsweise zum Zug und erfordert eine komplette Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen (Urteil 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3).

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg