Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_903/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Nullity Claim

Geschäftsnummer 5A_903/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a nullity appeal against a decision made by the Cantonal Court of Zurich, which dismissed the appellant's submissions as they did not constitute a valid nullity claim against a specific higher court ruling. The court found the appellant failed to address the necessary formal requirements for a nullity appeal and did not demonstrate any legal or constitutional violations in relation to the contested decision. As a result, the federal court declined to hear the appeal and dismissed a request for free legal aid due to the case's lack of merit, imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Nullity Claim: The court found the appellant failed to address the necessary formal requirements for a nullity appeal and did not demonstrate any legal or constitutional violations in relation to the contested decision. As a result, the federal court declined to hear the appeal and dismissed a request for free legal aid due to the case's lack of merit, imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation verfassungsmässige Anforderung Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_903/2010

Urteil vom 22. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtigkeitsbeschwerde.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 19. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 19. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2010 und vom 12. Oktober 2010 nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Kassationsgericht erwog, auf die Eingaben der (über die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde und die Möglichkeit deren Ergänzung informierten) Beschwerdeführerin könne zum Vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie damit nicht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen konkreten obergerichtlichen Entscheid erhebe, soweit die Beschwerdeführerin sodann ihre Eingaben als Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 und einen obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 verstehe, sei darauf ebenso wenig einzutreten, weil die Beschwerdeführerin auf den erwähnten Beschluss (betreffend Nichteintreten auf ihren verspäteten Rekurs) nicht eingehe und hinsichtlich des zweitgenannten rechtskräftigen Entscheides nicht erkläre, welchen Nichtigkeitsgrund sie nach Eintritt der Rechtskraft entdeckt habe, schliesslich betrage der Streitwert (entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Alimenten und einer Busse) Fr. 150'000.--,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kassationsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 19. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann