Debtor's Appeal Against Garnishment Accession Dismissed as Abusive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against a decision of the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, concerning the legitimacy of a garnishment order. The individual argued against the enforcement of the order, which had been executed on a specific date, asserting that the connection period allowed had expired improperly. However, the supervisory authority upheld the garnishment, citing proper adherence to legal timeframes and questioning the individual's claims regarding insufficient access to documentation. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was dismissed on grounds of inadequate justification and alleged misuse of the legal process to delay enforcement. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 110 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Accession Dismissed as Abusive: The individual argued against the enforcement of the order, which had been executed on a specific date, asserting that the connection period allowed had expired improperly. However, the supervisory authority upheld the garnishment, citing proper adherence to legal timeframes and questioning the individual's claims regarding insufficient access to documentation. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was dismissed on grounds of inadequate justification and alleged misuse of the legal process to delay enforcement. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal because it lacked the required substantive reasoning.
Used to refuse to enter upon the appeal because it was deemed abusive (vexatious) litigation.
Used to reject the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_901/2010
Urteil vom 22. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsanschluss.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Dezember 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Pfändungsanschluss abgewiesen hat und auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a SchKG ) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Pfändungsvollzug sei am 7. Oktober 2010 erfolgt, die 30-tägige Anschlussfrist nach Art. 110 SchKG habe bis zum 8. November 2010 (Montag) gedauert, der Pfändungsanschluss vom 8. November 2010 sei nicht zu beanstanden, nachdem das diesbezügliche Fortsetzungsbegehren am 5. November 2010 gestellt worden sei, im Übrigen sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Rügen im Zusammenhang mit dem Pfändungsanschluss für sich ableiten wolle, zumal er sein Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt ausüben könne, falls er der Ansicht sei, gewisse Unterlagen nicht erhalten zu haben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann