Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_900/2022 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Superseded Psychiatric Placement Order

Geschäftsnummer 5A_900/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who was involuntarily committed to a psychiatric clinic following a medical order on September 17, 2022. The initial complaint against this compulsory admission was dismissed by the Willisau District Court on September 28, 2022. Subsequently, the individual appealed to the Cantonal Court of Lucerne, which declared the appeal moot on October 28, 2022, after the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Lucerne-Land independently ordered the protective detention on October 24, 2022. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have all measures declared void, arguing that he was no longer mentally ill and posed no danger to himself or others. The issue at hand was whether the Cantonal Court correctly dismissed the case due to mootness.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mootness of Appeal Regarding Superseded Psychiatric Placement Order: The initial complaint against this compulsory admission was dismissed by the Willisau District Court on September 28, 2022. Subsequently, the individual appealed to the Cantonal Court of Lucerne, which declared the appeal moot on October 28, 2022, after the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Lucerne-Land independently ordered the protective detention on October 24, 2022. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have all measures declared void, arguing that he was no longer mentally ill and posed no danger to himself or others. The issue at hand was whether the Cantonal Court correctly dismissed the case due to mootness.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung verfahrensrechtliche Fragen Kindesunterbringung neues rechtliches Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because the original subject of the appeal had become moot.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the levying of court costs in consideration of the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_900/2022

Urteil vom 30. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Oktober 2022 (3H 22 81).

Sachverhalt:

Am 17. September 2022 wurde der Beschwerdeführer mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik C.________ untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 28. September 2022 ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht. Dieses erklärte die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 als gegenstandslos, nachdem zwischenzeitlich am 24. Oktober 2022 die KESB Luzern-Land die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hatte. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2022 an das Bundesgericht mit dem Begehren, alle Massnahmen und deren Folgen seien für nichtig zu erklären.

Erwägungen:

1. Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens, nachdem die beschwerdeweise angefochtene ärztliche fürsorgerische Unterbringung durch eine seitens der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbringung ersetzt und deshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden war.

Anfechtungsgegenstand bildet mithin einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abschreiben durfte oder ob sie dabei Recht verletzt hat; soweit mehr oder anderes thematisiert wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht mehr geistig krank und es habe nie eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Damit äussert er sich nicht zur Frage der Gegenstandslosigkeit, sondern zur Sache selbst, die jedoch nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. Vielmehr beruht die fürsorgerische Unterbringung nunmehr auf dem Entscheid der KESB vom 24. Oktober 2022 und diesbezüglich steht bzw. stand ein neuer Rechtsmittelzug offen, in dessen Rahmen sich der Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung äussern kann.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli