Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_900/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Abusive Legal Aid Attempts

Geschäftsnummer 5A_900/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual (the appellant) and a cooperative (the respondent), regarding a debt of CHF 3,290 plus interest for rent and expenses dating from May 2018 under a lease contract from 2015. The cooperative initiated debt enforcement proceedings, and a provisional payment order was issued by the Regional Court of Bern-Mittelland. The appellant contested the debt enforcement and the composition of the judicial body, arguing violation of rights under the European Convention on Human Rights, but the High Court of the Canton of Bern dismissed his appeal. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the revocation of the payment order and seeking legal aid, which was denied due to insufficient financial disclosure. The appellant failed to pay the required advance on costs and submitted an inadmissible request for reconsideration, aiming more to make a point about the Swiss judiciary's compliance with human rights obligations than to resolve the legal dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Abusive Legal Aid Attempts: The cooperative initiated debt enforcement proceedings, and a provisional payment order was issued by the Regional Court of Bern-Mittelland. The appellant contested the debt enforcement and the composition of the judicial body, arguing violation of rights under the European Convention on Human Rights, but the High Court of the Canton of Bern dismissed his appeal. Subsequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the revocation of the payment order and seeking legal aid, which was denied due to insufficient financial disclosure. The appellant failed to pay the required advance on costs and submitted an inadmissible request for reconsideration, aiming more to make a point about the Swiss judiciary's compliance with human rights obligations than to resolve the legal dispute.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungsbegehren Beschlagnahme von Beweismitteln Nachpfändung Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed because the deadline for paying the cost deposit expired without being preserved by a timely and admissible request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_900/2018

Urteil vom 5. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Genossenschaft B.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Bern-Mittelland,

Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Oktober 2018 (ABS 18 292).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 3'290.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018 (Mietzins + NK Akonto 05.2018 gemäss Mietvertrag vom 30. März 2015) betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.

Mit unbegründetem Entscheid vom 7. August 2018 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 8. August 2018 um Fortsetzung der Betreibung und provisorische Pfändung. Die Pfändung wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2018 auf 27. August 2018 angekündigt (Pfändungsgruppe Nr. yyy).

1.2. Am 22. August 2018 verlangte der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Pfändungsankündigung aufzuheben (Ziff. 1). Zudem lehnte er die von der Zivilabteilung des Obergerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab (Ziff. 2).

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2018 führte das Obergericht aus, dass auf den prozessualen Antrag gemäss Ziff. 2 nicht näher eingegangen werde. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 wies das Obergericht die Beschwerde (in Bezug auf Ziff. 1 der Rechtsbegehren) ab.

1.3. Am 1. November 2018 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er stellt mehrere Ablehnungsbegehren und verlangt die Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers vor Urteilsfällung.

Mit Verfügung vom 2. November 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 22. November 2018 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 3. Dezember 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Am 3. Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine finanzielle Situation bis am 14. Januar 2019 vollständig offenzulegen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hat er ausgeführt, weshalb er dies nicht tun könne.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Situation nicht hinreichend belegt hatte. Zugleich hat es das Ablehnungsbegehren gegen die von der II. zivilrechtlichen Abteilung bestimmte Besetzung des Spruchkörpers unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer bekannte Rechtsprechung abgewiesen. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Herrmann ist es infolge Missbräuchlichkeit nicht eingetreten. Schliesslich hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers besteht.

In der Folge hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2019 eine letzte Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. Februar 2019 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.

2.

2.1. Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden. Letzteres ist allerdings nur dann möglich, wenn das Gesuch korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteil 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis).

Weder die Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) noch Art. 64 BGG verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 64 BGG noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (zum Ganzen Verfügung 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Verfügung 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Verfügung 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel. Er stellt mithin kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er beruft sich auch nicht auf unechte Noven. Stattdessen bringt er vor, dass ihm aufgrund der Unterlagen, die er im Rahmen seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müsse. Weshalb dies nicht der Fall ist, hat ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2019 erläutert. Der Beschwerdeführer strebt somit diejenige Form der Wiedererwägung an, auf die nach dem Gesagten kein Anspruch besteht. Darauf ist nicht einzutreten.

Zudem ist sein Wiedererwägungsgesuch rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer führt darin aus: "Die vorliegenden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege dienten einzig und allein dem Zweck, dem Gerichtshof (gemeint: dem EGMR) den letzten Beweis zu erbringen, dass die Schweizerische Justiz, vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, entgegen der Verpflichtung aus der «Brighton Declaration » des Europarates, Absatz 7 und 9a, den Menschenrechten und der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen Vorschub leistet, sondern

systematisch vereitelt". Wie sich aus den übrigen Ausführungen ergibt, besteht sein Ziel darin, das Bundesgericht künftig überspringen und direkt Beschwerden an den EGMR richten zu können. Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch dient damit zugestandenermassen sachfremden Zwecken, indem der Beschwerdeführer gar nicht ernsthaft die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anstrebt, sondern erhofft, mit einem diesbezüglich negativen Entscheid des Bundesgerichts seine Position vor dem EGMR zu stärken. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist folglich auch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten.

2.3. Das Wiedererwägungsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unzulässig. In der Folge ist es auch nicht geeignet, die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu wahren. Vielmehr ist diese Frist unbenutzt abgelaufen.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache werden die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt und Gerichtsschreiber Möckli gegenstandslos. Sie sind am vorliegenden Entscheid nicht beteiligt.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt und Gerichtsschreiber Möckli werden als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg