Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_90/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5A_90/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual involved in several debt enforcement proceedings filed an appeal through their lawyer to the Higher Court of the Canton of Bern, which serves as the supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters. The appeal, concerning issues of seizure and the calculation of the debtor's minimum existence level, was dismissed by the court on January 16, 2019. Subsequently, the individual, now representing themselves, lodged an appeal to the Swiss Federal Tribunal on January 30, 2019. However, this appeal was filed outside the allowed ten-day period following the receipt of the initial decision by their legal representative on January 17, 2019, making the appeal to the Federal Tribunal inadmissible due to tardiness.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 15 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness in Debt Enforcement Case: The appeal, concerning issues of seizure and the calculation of the debtor's minimum existence level, was dismissed by the court on January 16, 2019. Subsequently, the individual, now representing themselves, lodged an appeal to the Swiss Federal Tribunal on January 30, 2019. However, this appeal was filed outside the allowed ten-day period following the receipt of the initial decision by their legal representative on January 17, 2019, making the appeal to the Federal Tribunal inadmissible due to tardiness.

Schlagwörter

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Pfändung, Existenzminimumsberechnung Schuldbetreibung Rahmenbeschluss Konkursandrohung Eilvorabentscheidungsverfahren Versäumung der gesetzlichen Frist Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed as inadmissible under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_90/2019

Urteil vom 4. Februar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Pfändung, Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Januar 2019 (ABS 18 426).

Erwägungen:

1. Gegen den Beschwerdeführer laufen verschiedene Betreibungsverfahren. Am 16. Dezember 2018 erhob er, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 30. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Ausweislich des Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. Januar 2019 zugestellt worden. Auch der Beschwerdeführer führt aus, der Entscheid sei am 17. Januar 2019 eingegangen. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann demnach am 18. Januar 2019 zu laufen und ist am Montag, 28. Januar 2019 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) abgelaufen. Die am 30. Januar 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit von Existenzminimumsberechnungen und von Pfändungen beruft. Das Bundesgericht übt keine Oberaufsicht im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen mehr aus ( Art. 15 SchKG ). Es kann deshalb die Nichtigkeit einer Verfügung nicht mehr von Amtes wegen, sondern nur noch im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde prüfen ( BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48).

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg