Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_90/2015 KI-generiert

Basel-Stadt Bankruptcy Office v. Aargau Bankruptcy Office (Standing to Appeal Administrative Assistance Refusal)

Geschäftsnummer 5A_90/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a bankruptcy proceeding concerning a company for which insolvency was declared. The bankruptcy office in Basel requested the assistance of the bankruptcy office in Aargau to conduct a hearing with a shareholder who failed to appear at a prior summons. The Aargau office refused to execute this request, leading the Basel bankruptcy office to appeal to a lower authority, which sided with Basel. Subsequently, the Aargau office appealed this decision to a higher court, which reversed the lower court's ruling. The bankruptcy office in Basel, representing the interests of creditors, contested this decision at the federal level, arguing that the Aargau office lacked standing to oppose the execution of the assistance request. The case examines the legal obligations of bankruptcy offices in providing assistance to each other under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 17 SchKG, Art. 223 SchKG, Art. 37 KOV, Art. 229 Abs. 1 SchKG; Basel-Stadt Bankruptcy Office v. Aargau Bankruptcy Office (Standing to Appeal Administrative Assistance Refusal): The bankruptcy office in Basel requested the assistance of the bankruptcy office in Aargau to conduct a hearing with a shareholder who failed to appear at a prior summons. The Aargau office refused to execute this request, leading the Basel bankruptcy office to appeal to a lower authority, which sided with Basel. Subsequently, the Aargau office appealed this decision to a higher court, which reversed the lower court's ruling. The bankruptcy office in Basel, representing the interests of creditors, contested this decision at the federal level, arguing that the Aargau office lacked standing to oppose the execution of the assistance request. The case examines the legal obligations of bankruptcy offices in providing assistance to each other under Swiss law.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Beschwerdelegitimation Amtshilfe Konkursmasse Kontrollorgan Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to substantiate the violation of constitutional rights.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law in this area ex officio and with full cognisance.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to state in a concise manner how the challenged act violates the law.

Art. 64 LTF

Cited implicitly through the order that no party compensation shall be awarded (Art. 3 of the dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the order that no court costs shall be imposed (Art. 2 of the dispositive).

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited to confirm that decisions of cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are subject to appeal to the Federal Tribunal regardless of the amount in dispute.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to confirm that decisions of cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are subject to appeal to the Federal Tribunal regardless of the amount in dispute.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to confirm the standing of the appellants to appeal the decision.

Art. 95 BGG

Cited as the general basis for challenging the violation of federal law in an appeal on matters of civil law.

Art. 17 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the standing to appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 18 SchKG

The appeal was granted because the lower court wrongly admitted the appeal filed by the Aargau Bankruptcy Office (which lacked standing under Art. 18 SchKG).

Art. 221 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the inventory, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 223 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the standing of the bankruptcy office, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 229 Abs. 1 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the inventory, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 4 Abs. 1 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the duty of legal assistance, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 37 KOV

Mentioned in the reasoning regarding the inventory, but not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_90/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

1. Konkursamt Basel-Stadt,

2. Konkursmasse A.________ GmbH, p.A. Konkursamt Basel-Stadt,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg,

vertreten durch das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. Januar 2015 (KBE.2014.8).

Sachverhalt:

A. A.a. Über die A.________ GmbH mit Sitz in Basel wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel am 4. November 2013 auf Antrag der Stiftung B.________ der Konkurs eröffnet. Am 20. November 2013 lud das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt C.________, Gesellschafter und Geschäftsführer, wohnhaft in U.________/AG, auf den 28. November 2013 (mit per Einschreiben zugesandter Vorladung) zur Einvernahme auf die Amtsstelle ein, welcher er unentschuldigt fernblieb.

A.b. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 gelangte das Konkursamt Basel-Stadt an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, und verlangte, die Einvernahme von C.________ rechtshilfeweise durchzuführen, und ersuchte um Erstellung eines (allenfalls leeren) Inventars und Unterzeichnung desselben durch C.________. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, weigerte sich mit Antwort an das Konkursamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013, den Rechtshilfeauftrag auszuführen.

B. B.a. Gegen die Rückweisung des Rechtshilfeauftrages gelangte das Konkursamt Basel-Stadt an das Bezirksgericht (Gerichtspräsidium) Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und verlangte, das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, sei anzuweisen, den Rechtshilfeauftrag vom 10. Dezember 2013 auszuführen. Mit Entscheid vom 6. März 2014 wurde die Beschwerde gutgeheissen.

B.b. Hiergegen gelangte das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2015 guthiess und die Verweigerung des Rechtshilfeauftrages durch das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, bestätigte.

C. Das Konkursamt Basel-Stadt und die Konkursmasse A.________ GmbH, vertreten durch das Konkursamt Basel Stadt, haben am 2. Februar 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es wird die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde beantragt. In der Sache wird beantragt, es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen bzw. das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, anzuweisen, den Rechtshilfeauftrag vom 10. Dezember 2013 durchzuführen.

Für das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, hat sich (als "Vertreter") die Amtsstelle Oberentfelden, vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (u.a. JEANDIN, La plainte et le recours [art. 17-22 et 36 LP], in: Sviluppi e orientamenti del diritto esecutivo federale, 2012, S. 36 f., mit Hinw.), was vorliegend zu prüfen ist.

1.2.1. Im Rahmen der Rechtshilfe steht nach der Rechtsprechung dem ersuchenden Betreibungsorgan gegen die Verweigerung der Rechtshilfe durch das ersuchte Amt der Beschwerdeweg nicht offen, sondern es hat die an der verlangten Massnahme Interessierten von der Ablehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so dass diese selber Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen können ( BGE 71 III 75 E. 3 S. 79 ; 31 I 716 E. 1 S. 720). Die Rechtsprechung wird in der Lehre bestätigt (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 194 zu Art. 17 SchKG ) und in der kantonalen Praxis befolgt (PKG 2010 S. 67 ff. E. 5), aber auch kritisiert, soweit sie ausnahmslos angewendet wird (JAEGER, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1911, N. 2 zu Art. 17 SchKG , S. 30;

gl.M. NÖTZLI, Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das Beschwerdeverfahren nach SchKG [...], 1980, S. 76/77, mit Hinw. auf abweichende kantonale Praxis).

1.2.2. Die Tragweite dieser Rechtsprechung muss im konkreten Fall nicht abschliessend erörtert werden. Bereits in BGE 83 III 129 , wo gegen die Verweigerung der Rechtshilfe nicht nur einige Konkursgläubiger, sondern auch das ersuchende Amt "namens der Masse" Beschwerde geführt haben, gab es keinen Anlass, die Beschwerdelegitimation des Konkursamtes in Frage zu stellen. Allgemein gilt, dass das Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung zur betreibungsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, soweit es um die Interessen der Masse und damit um solche der Gesamtheit der Gläubiger geht, z.B. um die Aufhebung einer Sicherungsmassnahme ( Art. 223 SchKG ) betreffend das Konkursvermögen ( BGE 116 III 32 E. 1 S. 34; 103 III 79 E. 1 S. 81; vgl. Urteil 5A_688/2012 vom 29. April 2013 E. 2; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 259).

1.2.3. Würde die Aufsichtsbehörde des Konkursamtes die Vorladung zur Einvernahme des Schuldners anlässlich der Inventur (gemäss Art. 37 KOV i.V.m. Art. 221 und Art. 229 Abs. 1 SchKG ) und zur entsprechenden Mitwirkung im Konkursverfahren aufheben, wäre das Konkursamt legitimiert, den Entscheid anzufechten, um die Interessen der Gläubigergesamtheit wahrzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn sich - wie hier - die Behörde eines anderen Amtskreises weigert, Rechtshilfe zur Einvernahme des Schuldners zu leisten. Es ist nicht erforderlich, dass das ersuchende Konkursamt Basel-Stadt die Gläubigerin (Stiftung B.________) benachrichtigt, damit diese Beschwerde erhebe, denn es ist selber - soweit es um das Interesse der Gläubigergesamtheit geht - an der verlangten Massnahme genügend interessiert. So wie die Erstinstanz dem Konkursamt Basel-Stadt im Konkurs der A.________ GmbH ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG zu Recht zuerkannt hat, ist dem Konkursamt Basel-Stadt das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. das Beschwerderecht zuzuerkennen ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2.4. Das Konkursamt Basel-Stadt hat Beschwerde auch als "Vertreter der Konkursmasse" A.________ GmbH erhoben. Die Unterscheidung spielt vorliegend keine Rolle; ausschlaggebend sind die vom Konkursamt - als offizielles Organ der Konkursmasse (vgl. Urteil 5P.376/2002 vom 21. November 2002 E. 2.2) - zu wahrenden Interessen der Gläubigergesamtheit (vgl. BGE 116 III 32 E. 1 S. 34).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ).

2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Gesuch des Konkursamtes am Konkursort, welches vom Konkursamt in einem anderen Amtskreis verlangt, die Einvernahme des Schuldners anlässlich der Inventaraufnahme durchzuführen. Das Konkursamt Basel-Stadt bringt neben der Rüge der Gehörsverletzung vor, dass das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, zur Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht legitimiert sei, um die von der unteren Aufsichtsbehörde angeordnete Ausführung des Rechtshilfeauftrages anzufechten. In der Sache macht das Konkursamt Basel-Stadt im Wesentlichen geltend, dass die Rechtshilfe nach Art. 4 Abs. 1 SchKG eine Pflicht und auf Verlangen zu leisten sei.

2.1. Das Bundesgericht hat die Legitimation des Konkursamtes zur Beschwerdeführung im Fall, dass es im Rechtshilfedienst handelt, geklärt ( BGE 47 III 21 S. 22; 48 III 182 S. 183). Vorliegend ist die - bereits erwähnte (E. 1.2.2) - Voraussetzung, dass das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, die Interessen der Masse und damit solche der Gesamtheit der Gläubiger wahrzunehmen hat, nicht erfüllt. Das betreffende Konkursamt will mit seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde lediglich feststellen lassen, dass es in seiner Eigenschaft als mit Rechtshilfe beauftragtes Amt zur Verweigerung der Rechtshilfe berechtigt gewesen sei, und dass die untere Aufsichtsbehörde in seinem Verhalten zu Unrecht einen Verstoss gegen Art. 4 SchKG erblickt habe. In einer Frage solcher Art ist das Konkursamt den Aufsichtsbehörden untergeordnet und kann ihre Anordnungen - wie das Betreibungsamt - nicht weiterziehen ( BGE 47 III 21 S. 22; 48 III 182 S. 183; Urteil 5A_688/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3).

2.2. Mit den dargelegten Regeln ist nicht vereinbar, wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde des Konkursamtes Aargau, Dienststelle Brugg, gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde eingetreten ist. Das Eingreifen der oberen Aufsichtsbehörde von Amtes wegen, indem sie den erstinstanzlichen Entscheid trotz unzulässiger betreibungsrechtlicher Beschwerde aufgehoben hat, wird im angefochtenen Entscheid nicht gerechtfertigt.

2.3. Nach dem Dargelegten wird das Eintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde ( Art. 18 SchKG ) zu Recht gerügt und ist die vorliegende Beschwerde begründet. Bei diesem Ergebnis sind die Rüge einer Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren sowie die weiteren Vorbringen nicht zu erörtern.

3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gutzuheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. Januar 2015 wird aufgehoben. Entsprechend der Beschwerdebegründung (fehlende Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren) ist Dispositivziff. 1 des angefochtenen Entscheides dahingehend zu ersetzen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Es werden weder Gerichtskosten auferlegt, noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. Januar 2015 wird in Dispositivziff. 1 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

"Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten."

2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Konkursamt Basel Stadt, dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante