Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_90/2007 KI-generiert

Company in Liquidation's Appeal Regarding Execution Request Deemed Inadmissible Due to Procedural Abuse

Geschäftsnummer 5A_90/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a liquidation company filed a complaint against a decision made by the president of the upper cantonal supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy in the canton. The complaint challenged the rejection of a request for continuation of debt enforcement that had been determined to be abusive. The president ruled that previous decisions made by a self-proclaimed arbitration body were deemed irrelevant and that the lower supervisory authority had rightly concluded that the legitimacy of asserting legal objections was not recognized. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient justification and noted that the actions of the company could be considered abusive in nature.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation's Appeal Regarding Execution Request Deemed Inadmissible Due to Procedural Abuse: The complaint challenged the rejection of a request for continuation of debt enforcement that had been determined to be abusive. The president ruled that previous decisions made by a self-proclaimed arbitration body were deemed irrelevant and that the lower supervisory authority had rightly concluded that the legitimacy of asserting legal objections was not recognized. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient justification and noted that the actions of the company could be considered abusive in nature.

Schlagwörter

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Konkursliquidation Verfahrenskosten Verfahrensrügen Schiedsgerichtsbarkeit Amtsmissbrauch Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited as a procedural ground for the non-admission of the appeal due to abusive litigation conduct.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a procedural ground for the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Rule applied when determining the amount of the court fee, by taking the abusive nature of the litigation into account.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied regarding the imposition of court costs on the losing party.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_90/2007/bnm

Verfügung vom 19. März 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liq.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz,

(2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Fortsetzungsbegehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar 2007 des erwähnten Präsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Februar 2007 des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine missbräuchliche SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (durch das Betreibungsamt B.________ erfolgte) Zurückweisung eines von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin gestellten Fortsetzungsbegehrens nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, das Kantonsgericht habe (auch mit Wirkung für die Betreibungsbehörden) die von der Beschwerdeführerin (zwecks Fortsetzung von Betreibungen) angerufenen "Entscheide" des sog. Schiedsgerichts A.________ (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4P.57/2005) für unbeachtlich erklärt, auf die (einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellende) Beschwerde sei im Verfahren nach § 29 GO/SZ nicht einzutreten, zumal die untere Aufsichtsbehörde auch zu Recht die Schiedsfähigkeit der Beseitigung von Rechtsvorschlägen verneint habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.95/2005 E. 4.3),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Entscheide des Betreibungsamtes B.________ und der unteren Aufsichtsbehörde anficht und deren Aufhebung beantragt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 23. Februar 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: