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5A_9/2025 KI-generiert

Father's Appeal of Provisional Visitation Terms Dismissed for Lack of Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5A_9/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal of Provisional Visitation Terms Dismissed for Lack of Constitutional Complaint A father sought an expanded right of personal relations (visitation) with his non-marital child, challenging a preventive measure issued by authorities that granted him a gradual, supervised visitation right (starting at two hours, expanding to three hours with a meal) pending a final decision on his request for custody and care arrangements. The cantonal appellate court upheld the original preventive measure. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the father's appeal because it related to a provisional measure, meaning the only permissible grounds for appeal were violations of constitutional rights, and the appellant failed to state any specific constitutional complaints, instead presenting vague, descriptive, and merely appellatory criticism of the lower court's decision without fulfilling the strict substantiation requirements of the law.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal of Provisional Visitation Terms Dismissed for Lack of Constitutional Complaint: The cantonal appellate court upheld the original preventive measure. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the father's appeal because it related to a provisional measure, meaning the only permissible grounds for appeal were violations of constitutional rights, and the appellant failed to state any specific constitutional complaints, instead presenting vague, descriptive, and merely appellatory criticism of the lower court's decision without fulfilling the strict substantiation requirements of the law.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (persönlicher Verkehr) vorsorgliche Zuteilung der Obhut begleitetes Besuchsrecht Einzelkind verfassungsmässige Anforderung elterlicher Konflikt Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_9/2025

Urteil vom 8. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Isler.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (persönlicher Verkehr),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2024 (PQ240073-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der 2016 geborenen C.________, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 wandte sich der Vater an die KESB der Stadt Zürich mit dem Anliegen, es sei ihm das Sorgerecht einzuräumen und die Betreuung sei zu regeln. In der Folge klärte die KESB den Sachverhalt ab und mit Entscheid vom 3. Juni 2024 gewährte sie dem Vater im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem definitiven Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht (zunächst zwei Stunden, sodann schrittweiser Ausbau auf drei Stunden und ein Mittagessen).

Beschwerdeweise verlangte der Vater ein ausgedehnteres Besuchsrecht. Mit Urteilen vom 3. Oktober 2024 bzw. 3. Dezember 2024 wiesen der Bezirksrat Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden ab.

Mit als Rekurs bezeichneter Beschwerde vom 4. Januar 2025 wendet sich der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine vorsorgliche Besuchsrechtsregelung und somit eine vorsorgliche Massnahme (

Art. 72 Abs. 1,

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 98 BGG

).

Die Beschwerde in Zivilsachen steht folglich offen, aber es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von

Art. 106 Abs. 2 BGG

; das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

).

2. Die Beschwerde enthält keine eigentlichen Rechtsbegehren und es werden weder verfassungsmässige Rechte genannt, welche verletzt sein sollen, noch der Sache nach Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer weitschweifig, aber durchwegs in appellatorischer Weise und weitgehend auch am möglichen Beschwerdegegenstand (Besuchsrecht) vorbeigehend seine eigene Sicht der Dinge, wobei er im Wesentlichen Kritik an der Mutter übt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli