Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_9/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements and Inadmissible New Claims

Geschäftsnummer 5A_9/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the District Court of Visp had initiated bankruptcy proceedings against them on October 19, 2022. The appeal to the Cantonal Court of Valais on November 7, 2022, was dismissed because the complainant failed to meet deadlines, including providing proof of solvency and paying a required deposit. The Cantonal Court rejected an extension request on November 29, 2022, leading to another appeal to the Federal Tribunal on January 5, 2023. The complainant argued that the opposing party had agreed to waive the outstanding amounts and refrain from enforcing bankruptcy, claiming forthcoming payments would secure their company’s financial obligations. They failed to provide necessary prior evidence of solvency or hindrances to bankruptcy at the Cantonal Court, and the Federal Tribunal found this as new information ineligible for consideration, determining that appropriate procedures had not been followed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 195 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements and Inadmissible New Claims: The appeal to the Cantonal Court of Valais on November 7, 2022, was dismissed because the complainant failed to meet deadlines, including providing proof of solvency and paying a required deposit. The Cantonal Court rejected an extension request on November 29, 2022, leading to another appeal to the Federal Tribunal on January 5, 2023. The complainant argued that the opposing party had agreed to waive the outstanding amounts and refrain from enforcing bankruptcy, claiming forthcoming payments would secure their company’s financial obligations. They failed to provide necessary prior evidence of solvency or hindrances to bankruptcy at the Cantonal Court, and the Federal Tribunal found this as new information ineligible for consideration, determining that appropriate procedures had not been followed.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Prozessvoraussetzung nachträglicher Rechtsvorschlag Insolvenzverfahren Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not entered upon in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_9/2023

Urteil vom 10. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. November 2022 (LP 22 37).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Visp eröffnete mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 den Konkurs über den Beschwerdeführer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde. Am 8. November 2022 setzte ihm das Kantonsgericht Wallis eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses und eine Nachfrist von fünf Tagen zum Nachweis der Tilgung oder Sicherstellung der betriebenen Schuld und seiner Zahlungsfähigkeit. Am 18. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Am 24. November 2022 kündigte er die Überweisung der Konkursforderung an das Konkursamt und des Kostenvorschusses an das Kantonsgericht an. Mit Entscheid vom 29. November 2022 wies das Kantonsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, das Fristerstreckungsgesuch vom 18. November 2022 sei verspätet. Nachweise des Konkurshinderungsgrundes und der Zahlungsfähigkeit seien dem Kantonsgericht bis heute nicht zugegangen.

Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung. Am 5. Dezember 2022 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, die ausstehenden Beträge und die geforderte Rückerstattung der Auslagen zu erlassen. Damit habe sie auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet. Somit könne die Konkurseröffnung und die Betreibung widerrufen und die Betreibung im Betreibungsregister gelöscht werden. Das Fortbestehen des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers sei gewährleistet, da gemäss Schreiben vom 5. Januar 2023 in den nächsten Tagen Überweisungen eingehen würden und die Unternehmung ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllen könne.

Bei alldem setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er vor Kantonsgericht weder einen Konkurshinderungsgrund noch seine Zahlungsfähigkeit nachgewiesen hat. Vor Bundesgericht kann er diesbezüglich nicht nachholen, was er vor Kantonsgericht vorzutragen unterlassen hat. Entgegen dem, wovon er auszugehen scheint, untersteht das Beschwerdeverfahren und insbesondere die Novenregelung vor Bundesgericht nicht Art. 174 SchKG . Vielmehr können neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich nicht vorgebracht werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt namentlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erlass und zu den in Aussicht gestellten Überweisungen. Die entsprechenden Belege datieren vom 5. Dezember 2022 und vom 5. Januar 2023 und stellen damit echte Noven dar, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Einen Widerruf des Konkurses ( Art. 195 SchKG ) hätte der Beschwerdeführer beim zuständigen Konkursgericht zu verlangen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, dem Konkursamt Oberwallis, dem Betreibungsamt Oberwallis, dem Handelsregisteramt Oberwallis und dem Grundbuchamt des Kreises Brig mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg