Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_9/2022 KI-generiert

Debtor's Challenge to Garnishment Enforcement Dismissed for Insufficiently Reasoned Appeal

Geschäftsnummer 5A_9/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual (the appellant) against the enforcement of a seizure order by the Altendorf Lachen debt collection district on August 9 and 16, 2021. The appellant had challenged the seizure at the March District Court, which dismissed his complaint and imposed procedural costs on him. Further appealing to the Cantonal Court of Schwyz, the appellant's complaint was again dismissed, and additional costs were levied. He then took his case to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural errors including lack of due process and impartiality. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the reasoning of the cantonal court and thereby did not enter into examining the case. Consequently, the procedural costs were again placed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Garnishment Enforcement Dismissed for Insufficiently Reasoned Appeal: The appellant had challenged the seizure at the March District Court, which dismissed his complaint and imposed procedural costs on him. Further appealing to the Cantonal Court of Schwyz, the appellant's complaint was again dismissed, and additional costs were levied. He then took his case to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural errors including lack of due process and impartiality. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not sufficiently address the reasoning of the cantonal court and thereby did not enter into examining the case. Consequently, the procedural costs were again placed on the appellant.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Anspruch auf rechtliches Gehör nachträglicher Rechtsvorschlag Lohnpfändung Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckung Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_9/2022

Urteil vom 19. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen,

Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Dezember 2021 (BEK 2021 195).

Erwägungen:

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen vollzog am 9. und 16. August 2021 eine Pfändung und stellte dem Betriebenen (Beschwerdeführer) die Pfändungsurkunde zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht March. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 225.--.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Auf den Beizug der Vorakten hat es verzichtet.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht geklärt worden ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ). Er spricht von Befangenheit und bezieht sich dabei offenbar auf den Bezirksrichter. Sodann macht er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm nachgereichte Akten nicht angezeigt worden seien. Damit wiederholt der Beschwerdeführer, was er bereits vor Kantonsgericht vorgebracht hat. Das Kantonsgericht hat die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers verworfen oder sie als nicht genügend begründet erachtet. Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zu diesen Punkten (Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungsobliegenheit, Ablehnung des Bezirksrichters, rechtliches Gehör) fehlt. Der Beschwerdeführer sieht ausserdem eine mangelnde Klärung des Sachverhalts bei den ihm auferlegten Kosten und er beruft sich auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG . Auch diesbezüglich fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg