Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_9/2021 KI-generiert

Appeal Against Revocation of Legal Aid in Horse Ownership Dispute Dismissed

Geschäftsnummer 5A_9/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a lawsuit at the District Court of Brugg against an entity holding a retention right over her horse "C.________" due to unpaid pension fees and other expenses. The plaintiff sought the return of the horse and related documents, claimed damages for the horse being castrated without permission, and requested legal aid. Initially granted free legal representation, her application for legal aid was later revoked by the district court due to the perceived hopelessness of the case. Upon appeal, the Cantonal Court of Aargau upheld this decision. Subsequently, the plaintiff filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 120 ZPO, Art. 117 lit. b oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Revocation of Legal Aid in Horse Ownership Dispute Dismissed: The plaintiff sought the return of the horse and related documents, claimed damages for the horse being castrated without permission, and requested legal aid. Initially granted free legal representation, her application for legal aid was later revoked by the district court due to the perceived hopelessness of the case. Upon appeal, the Cantonal Court of Aargau upheld this decision. Subsequently, the plaintiff filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentumsherausgabe) Rentenaufhebung Zivilrechtsstreitigkeit unentgeltliche Rechtspflege Rückkehrrecht Anwaltskosten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was manifestly insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_9/2021

Urteil vom 19. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Brugg,

Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentumsherausgabe),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. November 2020 (ZSU.2020.140).

Sachverhalt:

A.________ hat bei B.________ das Pferd "C.________" in Pension. Ihrem Herausgabeanspruch hält dieser ein Retentionsrecht wegen Nichtbezahlung von Pensionsbeiträgen, Hufschmidrechnungen und dergleichen entgegen.

Darauf klagte A.________ beim Bezirksgericht Brugg mit diversen Anträgen (Herausgabe von Pferdepass und Eigentumsurkunde des Freibergerpferdes "C.________" [Ziff. 1], Vorenthalt / Diebstahl von Freibergerpferd "C.________" [Ziff. 2], schwere Körperverletzung am Freibergerpferd "C.________" (kastriert ohne Erlaubnis, in der Kenntnis, dass das Pferd Hengst bleiben soll) [Ziff. 3], Schadenersatz und Genugtuung [Ziff. 4], Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand [Ziff. 5]).

Mit Verfügung vom 11. April 2019 im vereinfachten Verfahren erteilte das Bezirksgericht zunächst die unentgeltliche Rechtspflege. Am 12. Februar 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Auf Verfügung vom 13. Februar 2020 hin reichte A.________ am 31. März 2020 eine "verbesserte" Klage ein, in welcher sie nebst der strafbewehrten Herausgabe des Pferdes, des Pferdepasses und der Eigentumsurkunde auch Schadenersatz von mindestens Fr. 6'595'760.-- und Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.-- sowie die Weiterführung im ordentlichen Verfahren verlangte.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde eine Überführung ins ordentliche Verfahren angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 13. Februar 2020 entzog das Bezirksgericht der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. November 2020 ab.

Hiergegen hat A.________ am 30. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Am 5. und 14. Januar 2021 hat sie weitere Eingaben nachgereicht.

Erwägungen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass im Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Gegenparteien nicht aufgeführt würden, übersieht sie, dass das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein Zweiparteienverfahren, sondern im Gegensatz zum Hauptverfahren und losgelöst von diesem ein Administrativverfahren ist, welches sich zwischen der gesuchstellenden Partei und dem betreffenden Kanton abspielt und an welchem die Gegenpartei des Hauptverfahrens nicht beteiligt ist.

2. Mit dem in der Eingabe vom 14. Januar 2021 gestellten Gesuch um "Fristverlängerung der Zahlung des vom Obergericht festgelegten Preises für die Entscheidung" scheint die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren angesprochen zu sein. Für diesbezügliche Stundungsgesuche oder Gesuche um Ratenzahlung ist indes nicht das Bundesgericht zuständig, sondern das Gericht, welches die betreffende Gebühr festgelegt hat, vorliegend also das Obergericht des Kantons Aargau.

3. In der Sache selbst hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

4. Die Beschwerde und die weiteren Eingaben scheitern bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren zur Sache enthalten. Sodann scheitern sie auch daran, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern direkt zur Hauptsache äussert, welche jedoch vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist, indem sie weitschweifige Ausführungen zur tatsächlichen und rechtlichen Geschichte des Pferdes, zu dessen angeblicher Unpfändbarkeit und zu den Eigentumsverhältnissen macht. Zum Begründungskern des angefochtenen Entscheides - dass nämlich das auf einem weit entfernten Hof gehaltene Pferd nicht dem häuslichen Bereich zugeordnet werden könne und mithin pfändbar sowie nicht ersichtlich sei, inwiefern B.________ sein Retentionsrecht verwirkt haben soll, weshalb das Hauptverfahren als aussichtslos zu betrachten sei und es deshalb an den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehle und diese, nachdem die Aussichtslosigkeit im Verlauf des Verfahrens klar geworden sei, aufgrund von Art. 120 ZPO auch wieder habe entzogen werden dürfen - lässt die Beschwerde jedoch eine konzise Bezugnahme vermissen; es wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern der obergerichtliche Entscheid gegen Recht verstossen, namentlich Art. 117 lit. b oder Art. 120 ZPO verletzt sein könnte.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und die weiteren Eingaben wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli