Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_9/2017 KI-generiert

Mother's Custody Appeal Inadmissible Due to Scope and Justification Defects

Geschäftsnummer 5A_9/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother who filed a complaint regarding a decision made by the Zurich Cantonal Court concerning provisional measures related to her visitation rights with her son, who is placed outside the home. The court had made adjustments to the visitation arrangement that had been in place since January 2016, intending to better align current visitation hours with actual circumstances. The mother contested specific elements of this decision but was found to have failed to sufficiently address the legal issues as required by procedural regulations. Consequently, her attempt to challenge the court's ruling was deemed inadmissible, resulting in her being liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Custody Appeal Inadmissible Due to Scope and Justification Defects: The court had made adjustments to the visitation arrangement that had been in place since January 2016, intending to better align current visitation hours with actual circumstances. The mother contested specific elements of this decision but was found to have failed to sufficiently address the legal issues as required by procedural regulations. Consequently, her attempt to challenge the court's ruling was deemed inadmissible, resulting in her being liable for court costs.

Schlagwörter

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vorsorgliche Zuteilung der Obhut stichhaltige Gründe Wegnahmerecht Anhörung des Kindes verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of sufficient grounds and admissibility issues.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose costs on the appellant (Beschwerdeführerin) because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_9/2017

Urteil vom 9. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,

Beschwerdegegner,

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen) das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin (Mutter) gegenüber ihrem fremdplatzierten Sohn (Verfahrensbeteiligter) für die Zeit Ende Dezember 2016/Anfang Januar 2017 sowie für das erste Halbjahr 2017 festgelegt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Gericht wolle mit dem vorliegenden Beschluss die seit dem 7. Januar 2016 bestehenden vorsorglichen Massnahmen hinsichtlich Besuchsrecht besser den konkreten Gegebenheiten anpassen, das Gericht greife dabei nicht ohne Not in die von der Beiständin geplante Besuchsregelung ein,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Dezember 2016 hinausgehen, was namentlich für die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Obhutsentzug und die Bestreitung der den Obhutsentzug rechtfertigenden Kindesgefährdung gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rügen gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 19. Dezember 2016 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann