Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Review Procedures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against several companies and a debt enforcement office, concerning decisions made by a cantonal court regarding payment orders. The individual was appealing a ruling from December 2015, where the cantonal court had refused to consider the complaints against the payment orders due to their late submission and insufficient justification. Additionally, the court had dismissed a request to recuse a judge as irrelevant. The main legal focus was on whether the appeals to the cantonal court were filed in a timely manner and whether the complaints presented valid grounds for review. Ultimately, the appeal to the Tribunal was determined to be inadmissible due to inadequate justification and late submission of the grievances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Review Procedures: The individual was appealing a ruling from December 2015, where the cantonal court had refused to consider the complaints against the payment orders due to their late submission and insufficient justification. Additionally, the court had dismissed a request to recuse a judge as irrelevant. The main legal focus was on whether the appeals to the cantonal court were filed in a timely manner and whether the complaints presented valid grounds for review. Ultimately, the appeal to the Tribunal was determined to be inadmissible due to inadequate justification and late submission of the grievances.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per this provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_9/2016
Urteil vom 7. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ Versicherungen AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehle, Ausstand,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Nichteintreten auf bzw. Abweisung von Beschwerden u.a. der Beschwerdeführerin gegen Zahlungsbefehle) nicht eingetreten ist und ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Richter als erledigt abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde erweise sich hinsichtlich der beiden angefochtenen Entscheide als verspätet, selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung wäre auf die Beschwerde (mangels rechtsgenüglicher Begründung bzw. mangels Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung des Bestandes der Betreibungsforderungen) nicht einzutreten, Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit der Betreibungen bestünden keine, ein (allenfalls implizites) Ausstandsbegehren gegen einen erstinstanzlichen Richter sei als zufolge Rückzugs des Begehrens erledigt abzuschreiben, im Übrigen sei weder ein Ausstandsgrund noch ein Nichtigkeitsgrund ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheides des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann