Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_899/2015 KI-generiert

Divorce Proceedings Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 5A_899/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by one party regarding a decision made by the Zurich Court concerning a family law matter related to a divorce proceeding. The Supreme Court reviewed an appeal against a ruling from November 2, 2015, which dismissed the initial party summons for a hearing scheduled on November 24, 2015, and rejected the request for additional documentation related to financial matters. The court concluded that the appeal was inadmissible due to failure to demonstrate a resulting legal disadvantage and dismissed claims of bias against a judge as insufficient. Additionally, the appellant was found to be pursuing the complaint primarily to delay the divorce process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Divorce Proceedings Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The Supreme Court reviewed an appeal against a ruling from November 2, 2015, which dismissed the initial party summons for a hearing scheduled on November 24, 2015, and rejected the request for additional documentation related to financial matters. The court concluded that the appeal was inadmissible due to failure to demonstrate a resulting legal disadvantage and dismissed claims of bias against a judge as insufficient. Additionally, the appellant was found to be pursuing the complaint primarily to delay the divorce process.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Zwischenentscheid Vorladung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed pursuant to this article because the requirements for the self-standing appealability of the interlocutory decision were not met.

Art. 42 Abs. 7 BGG

The appeal was rejected because it was deemed abusive litigation, cited as an additional reason for inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

LC160019 (2016-06-10) · zh
Husband's Appeal of Divorce Judgment Dismissed for Lack of Specificity and Procedural Irregularities
«…). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2015 ebenso nicht ein (BGer 5A_899/2015). Des Weite- ren wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die zwischenzeitlich vom Beklagten…»
LY160006 (2016-06-10) · zh
Appeal Regarding Provisional Child Support in Divorce Dismissed Due to Procedural Errors and Unsubstantiated Bias Claims
«…. 7/171). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2015 nicht ein (BGer 5A_899/2015). Des Weiteren wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die zwischen- zeitlich vom Gesuchsgeg…»
LC160019 · zh
Zurich High Court Upholds Divorce Judgment Against Husband's Appeal of Bias and Procedural Claims
«…). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2015 ebenso nicht ein (BGer 5A_899/2015). Des Weite- ren wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die zwischenzeitlich vom Beklagten…»
LY160006 · zh
Child Support Arrears Calculation Affirmation in Divorce Case
«…. 7/171). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2015 nicht ein (BGer 5A_899/2015). Des Weiteren wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die zwischen- zeitlich vom Gesuchsgeg…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_899/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorladung zur Hauptverhandlung etc. (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Vorladung der Parteien auf den 24. November 2015 zur Hauptverhandlung im Scheidungsprozess sowie gegen die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zur Finanzlage nicht eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Beschwerdefrist könnten keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht werden, der Antrag auf Überweisung an ein anderes Gericht gehe über den Anfechtungsgegenstand hinaus, mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sei auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten, zumal der erstinstanzliche Richter nach rechtskräftiger Abweisung des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung habe erlassen dürfen, infolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch das Urteil des Obergerichts vom 2. November 2015 ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass es insbesondere nicht genügt, eine Oberrichterin als befangen zu bezeichnen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu behaupten,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Scheidungsprozesses und damit missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann