Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_898/2021 KI-generiert

Debtor's Failure to Collect Notice of Garnishment Decision Renders Appeal Untimely

Geschäftsnummer 5A_898/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the complainant, who was subjected to a debt enforcement proceeding initiated by a company. On July 2, 2021, the Seeland Debt Enforcement Office issued a document of seizure to the complainant, related to two enforcement cases. The complainant challenged this decision at the Bern Cantonal Supreme Court, which dismissed the complaint on October 4, 2021. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on October 28, 2021. The main contention was regarding the delivery and receipt of the court's decision notice, which was mailed to the complainant's former address due to a recent move and subsequent mail redirection issues. Despite claiming that the postal delay hampered the timely reception of the decision, evidence showed that the notification reached the complainant's new address without delay. As a result, the appeal was deemed late according to procedural deadlines.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Failure to Collect Notice of Garnishment Decision Renders Appeal Untimely: On July 2, 2021, the Seeland Debt Enforcement Office issued a document of seizure to the complainant, related to two enforcement cases. The complainant challenged this decision at the Bern Cantonal Supreme Court, which dismissed the complaint on October 4, 2021. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on October 28, 2021. The main contention was regarding the delivery and receipt of the court's decision notice, which was mailed to the complainant's former address due to a recent move and subsequent mail redirection issues. Despite claiming that the postal delay hampered the timely reception of the decision, evidence showed that the notification reached the complainant's new address without delay. As a result, the appeal was deemed late according to procedural deadlines.

Schlagwörter

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Pfändung und Pfändungsanschluss Betreibungsforderung Kündigungsfrist Lohnpfändung Vollstreckungsentscheid Konkursbegehren Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal would not be accepted because it was filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that the court fees should be waived exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_898/2021

Urteil vom 3. November 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg,

B.________ AG.

Gegenstand

Pfändung und Pfändungsanschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Oktober 2021 (ABS 21 227).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wird von der B.________ AG betrieben. Am 2. Juli 2021 sandte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde (bezüglich der Betreibungen Nrn. xxx und yyy) zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2021 zur Abholung gemeldet worden. Sie hat ihn nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor Obergericht angehoben und musste demnach mit der Zustellung rechnen. Der angefochtene Entscheid gilt damit am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und damit am 14. Oktober 2021 als zugestellt. Das Obergericht hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2021 auf diese Umstände aufmerksam gemacht. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, die sieben Tage stimmten nicht. Sie sei umgezogen. Die Post sei an die alte Adresse gesendet worden und bis sie umgeleitet worden sei, seien einige Tage vergangen.

Aus dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt sich, dass die Sendung zwar zuerst in U.________ zur Abholung gemeldet wurde, sie aber noch gleichentags (d.h. am 7. Oktober 2021) auf der Post in V.________ (ihrem neuen Wohnort) als Abholstelle eingetroffen ist. Weshalb sie den Entscheid in V.________ nicht entgegennehmen konnte, legt sie nicht dar. Insbesondere behauptet sie nicht, sie habe keine Abholungseinladung erhalten. Da sie mit der Zustellung des obergerichtlichen Entscheids rechnen musste, hätte sie im Übrigen weitere Vorkehren treffen müssen, um sicherzustellen, dass sie den Entscheid während des Umzugs empfangen kann. Insbesondere hätte sie dem Obergericht ihre neue Adresse mitteilen müssen und das Datum, ab dem diese gültig ist. Zudem hätte sie - insbesondere wenn sie wegen der Postumleitung Verzögerungen befürchtete - das Obergericht darum ersuchen können, während einer beschränkten Zeit auf die Zustellung fristauslösender Sendungen zu verzichten.

Es bleibt demnach bei der fingierten Zustellung am 14. Oktober 2021. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) ist nach der Verlängerung über das Wochenende ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) am Montag, 25. Oktober 2021, abgelaufen. Die am 28. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Auf sie ist durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg